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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;Rechtssatz
§ 1 Abs 3 GrEStG 1987 kann nur auf Vorgänge bezogen werden, die während des Bestandes einer Gesellschaft "fallweise" auftreten, nicht aber auf Vorgänge, die sich nur als Ausführungshandlungen und Erfüllungshandlungen eines einheitlichen, durch übereinstimmende Willenserklärungen festgelegten Rechtsgeschäftes darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160142.X05Im RIS seit
15.12.1988Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012