RS Vwgh 1988/12/15 87/16/0142

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 GrEStG 1987 kann nur auf Vorgänge bezogen werden, die während des Bestandes einer Gesellschaft "fallweise" auftreten, nicht aber auf Vorgänge, die sich nur als Ausführungshandlungen und Erfüllungshandlungen eines einheitlichen, durch übereinstimmende Willenserklärungen festgelegten Rechtsgeschäftes darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160142.X05

Im RIS seit

15.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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