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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Auch dann, wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft (hier GmbH) ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteiles an den Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird, findet erst durch die rechtliche (und nicht bereits durch eine "wirtschaftliche") Anteilsübertragung die Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 statt, und zwar, wenn die Übertragung in die Form eines Anbotes mit nachfolgender Annahme gekleidet wird, erst mit letzterer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X01Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017