RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0085

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs3 Z3;
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Übertragung" bzw "Erwerb" aller Anteile ist der Erwerb der bereits in einer Hand vereinigten Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu verstehen (es ist also die Weiterübertragung bzw das Zusammenbleiben aller Anteile in einer Hand ein Tatbestandsmerkmal - Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0155, ÖStZB 15/16/1990, S 260; Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien 1988 - Stand nach der fünften Lieferung November 1990, Randziffer 363 bis 366 zu § 1; Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Band II, dritter Teil 8, Enns 1987 - Stand nach der Ergänzung April 1992, Randziffer 329 bis 331 zu § 1). Davon kann aber bei dem ersten Erwerb aller Anteile an einer neu gegründeten Aktiengesellschaft nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160085.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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