Entscheidungsgründe: Die im Jahr 1841 als Vereinsschule gegründete Musiklehranstalt "Mozarteum" (M) in Salzburg stand von 1880 bis 1922 unter der Obhut der "Internationalen Stiftung Mozarteum". 1914 wurde sie zum Konservatorium erhoben. Als wegen der schlechten Wirtschaftslage in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg die Schließung des Konservatoriums drohte, kam es im Juni 1921 in Wien zu Besprechungen zwischen Vertretern des Bundes, des Landes und der Gemeinde (Salzburg) ... Am... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: § 2 F-VG bietet keinen Anhaltspunkt für die Rechtsansicht, daß diese Verfassungsbestimmung nur auf für die belastete Gebietskörperschaft unfreiwillige Kostenüberwälzungen, nicht aber auf freiwillige (vertragliche) Kostenübernahmen anwendbar wäre (Ablehnung von Pernthaler, Finanzverfassung 131f, wonach Kostenübernahmen schon aufgrund der Budgethoheit allgemein und schrankenlos zulässig wären). Entsc... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Der Beschluß des (Salzburger) Landtages, die unbefristete finanzielle Weiterbeteiligung des Landes an einer Hochschule des Bundes (hier: "Mozarteum") zu erklären, ist ebensowenig eine "andere Bestimmung der zuständigen Gesetzgebung über die Tragung des Aufwandes" im Sinne des § 2 F-VG wie die ziffernmäßige Ausweisung der Beitragsleistungen des Landes in den Teilheften zum Bundesvoranschlag. Entsche... mehr lesen...
Norm: B-VG Art14 Abs1F-VG §2
Rechtssatz: Der Bund hat grundsätzlich den gesamten Aufwand der seit 1.6.1963 (Art II, III BGBl 190/1962) unter seiner unmittelbaren Hoheitsverwaltung stehenden Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz und nunmehrigen (BGBl 54/1970) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz selbst zu tragen, zumal eine wirksame Kostenübertragungsregelung eines eigenen Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte und e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im 11. Stück des Verordnungsblattes für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. November 1946 veröffentlichte dieses Ministerium nachstehenden Erlass: „Das h.o. Bundesministerium, dem aufgrund des Artikels 17, Abs (5), des Staatsgrundgesetzes, R.G.Bl. Nr. 142/1867, das laut Artikel 149, Abs. (1), des derzeit geltenden Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 einen integrierenden Bestandteil dieser Verfassung bildet, das Recht der ... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Unter den im § 2 F-VG neben dem Bund erwähnten "übrigen Gebietskörperschaften" sind nicht nur die Länder, sondern auch die Gemeinden zu verstehen (vgl VfSlg 9507/1982). Entscheidungstexte 1 Ob 526/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 526/92 Veröff: SZ 65/40 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Eine Gebietskörperschaft besorgt Staatsaufgaben selbst dann, wenn sie diese nach den Weisungen und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft wahrzunehmen hat (vgl VfSlg 9507/1982). Entscheidungstexte 1 Ob 526/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 526/92 Veröff: SZ 65/40 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §879 CIIsF-VG §2
Rechtssatz: Ein Vertrag, mit dem sich eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber in Missachtung verfassungsrechtlicher Kostenverteilungsgrundsätze zur Tragung eines Aufwandes verpflichtet, den nach § 2 F - VG letztere endgültig zu tragen hat, ist nichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 526/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 O... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Im § 2 F-VG ist der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichende Kostentragungsregelungen kann nur der zuständige Gesetzgeber bestimmen (vgl VfSlg 9507/1982). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Auch in den Fällen, bei denen eine Gebietskörperschaft im Rahmen der nicht hoheitlichen Verwaltung von einer anderen Gebietskörperschaft Aufgaben in die eigene Zuständigkeit und mit der Aufnahme des Verwaltungsorgans in ihren Personalstand auch den damit notwendig verbundenen (Personalaufwand) Aufwand übernimmt, hat sie diesen - mangels abweichender bundesgesetzlicher Regelung - gemäß § 2 F-VG auch endgültig zu tragen.... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - hat die betroffene Gebietskörperschaft als "ihre Aufgaben" im Sinne des § 2 F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsm... mehr lesen...
Norm: F-VG §2
Rechtssatz: Der im § 2 F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz erstreckt sich auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden (vgl VfSlg 3033/1956; Ruppe, 6.ÖJT I/1 b, 62 mit weiteren Nachweisen in FN 136). Entscheidungstexte 1 Ob 526/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: BFG allgF-VG §2
Rechtssatz: Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften, die den im § 2 F-VG festgelegten Kostenverteilungsgrundsätzen widersprechen, bedürfen einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im formellen und materiellen Sinn, die durch bloße budgetrechtliche Ansätze für Erstattungszahlungen nicht gegeben sind. Entscheidungstexte 1 Ob 526/92 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Gründe: I. In der oben bezeichneten Strafsache hat das Kreisgericht Krems an der Donau auf Grund der vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, gelegten Rechnung vom 6. Dezember 1990 (ON 2) mit Beschluß vom 18.Dezember 1990, GZ 17 Vr 746/90-12, den Rechnungsführer angewiesen, an die Städtische Bestattung Krems an der Donau für die Abholung der Leiche des Johann H***** unter Zurverfügungstellung eines Leih- bzw. Notsarges den Betrag von 1.956 S zu überweisen u... mehr lesen...
Gründe: I. Das Verfahren zum AZ 8 b Vr 826/90 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt wurde durch eine Anzeige des Stadtpolizeiamtes Baden ausgelöst, welches aus eigener Macht Nachforschungen angestellt (§ 24 StPO) und zur Vernehmung von Verdächtigen eine Dolmetscherin beigezogen hatte; letztere sprach für diese Tätigkeit Gebühren an, die der Untersuchungsrichter unter Anwendung des GebAG und mit dem Hinweis darauf, daß sich die "Kostentragungspflicht des Gerichtes" auf einen Erlaß des B... mehr lesen...
Norm: AVG §53aEGVG ArtVF-VG §2GebAG 1975 §1GebAG 1975 §25StPO §24 AVStG §24
Rechtssatz: Nach § 2 F-VG hat der Bund auch jenen Aufwand "zu tragen", der sich aus der Beiziehung von Dolmetschern durch eine Gemeindepolizei im Dienste der Strafjustiz (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) ergibt. Diesfalls sind die Gebühren der Dolmetscher gemäß Art V EGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 53 a AVG in sinngemäßer Anwendung des GebAG durch die zuständigen Organe de... mehr lesen...