Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milan N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB, AZ 8 b Vr 826/90 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Dezember 1990, AZ 25 Bs 498/90, ON 58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
I. Das Verfahren zum AZ 8 b Vr 826/90 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt wurde durch eine Anzeige des Stadtpolizeiamtes Baden ausgelöst, welches aus eigener Macht Nachforschungen angestellt (§ 24 StPO) und zur Vernehmung von Verdächtigen eine Dolmetscherin beigezogen hatte; letztere sprach für diese Tätigkeit Gebühren an, die der Untersuchungsrichter unter Anwendung des GebAG und mit dem Hinweis darauf, daß sich die "Kostentragungspflicht des Gerichtes" auf einen Erlaß des BMfJ vom 31.August 1978 (Z 380.005/12-II 1/78 = JABl. 1978/28) gründe, in der verzeichneten Höhe bestimmte (S 3 k vso/I).
Dagegen remonstrierte die Anklagebehörde mit der Begründung, die Stadtpolizei habe die durch die Zuziehung der Dolmetscherin ohne gerichtlichen Auftrag entstandenen Kosten ungeachtet des vom Untersuchungsrichter zitierten Erlasses "selbst zu tragen", weil die Entstehung eines Anspruchs auf Dolmetscher-Gebühren nach §§ 25 Abs. 1, 53 Abs. 1 GebAG einen Gerichtsauftrag voraussetze; zudem wäre der geltend gemachte Gebührenanspruch auch der Höhe nach noch aufklärungsbedürftig (ON 56).
In Stattgebung dieser Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf; auch mit der Beschwerdeentscheidung wird die Ansicht vertreten, die Gerichte hätten nur die Gebühren der von ihnen beigezogenen Dolmetscher "zu bestimmen und vorzuschießen", wogegen es bei der Zuziehung von Dolmetschern ohne gerichtlichen Auftrag (wie hier) den Sicherheitsbehörden obliege, die Gebühren "selbst zu bestimmen und auch auszuzahlen" sowie auf die dadurch erwachsenen Barauslagen zum Zweck ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags durch das Gericht besonders aufmerksam zu machen (ON 58).
II. Nach Ansicht der Generalprokuratur steht der zuletzt relevierte Beschluß des Beschwerdegerichts vom 18.Dezember 1990, AZ 25 Bs 498/90, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Auch in jenen Fällen, in denen als Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz Gemeinden tätig werden, seien nämlich die damit verbundenen Kosten der Strafrechtspflege nach § 2 F-VG vom Bund zu tragen, weil sich dieser Aufwand aus der Besorgung von Angelegenheiten des Strafrechtswesens iS Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, also von Aufgaben des Bundes ergebe; demgemäß enthalte § 381 Abs. 2 StPO die - im Hinblick darauf, daß eine Verpflichtung der Gemeinden, die Kosten derartiger Nachforschungen selbst zu tragen, im Gesetz (hier: in § 24 StPO) nicht vorgesehen sei, insoweit wirksame - Anordnung, daß Verfahrenskosten der hier aktuellen Art (vorbehaltlich eines Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO) vom Bund vorgeschossen werden.
Bereits deshalb sei es daher unzulässig, bei spontanen Erhebungen einer Gemeindepolizei entstandene Dolmetscher-Kosten mit der Begründung, daß ein ausdrücklicher Gerichtsauftrag an den Dolmetscher nicht vorliege, auf die betreffende Gemeinde zu überwälzen; im übrigen aber regle § 25 Abs. 1 GebAG auch gar nicht die - nach § 1 GebAG bei Dolmetschern schon durch deren Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, dem das sicherheitsbehördliche Vorverfahren im Dienste der Strafjustiz zuzuzählen sei, gegebene - Grundlage des gesetzlichen Gebührenanspruchs, sondern lediglich die Begrenzung seines Umfangs in Zweifelfällen.
Demzufolge beantragt die Generalprokuratur mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zum einen die Feststellung, daß der monierte Beschluß das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 24, 381 Abs. 2 StPO verletze; zum anderen strebt sie damit die Aufhebung dieser Entscheidung und die Erteilung eines Auftrags an den Gerichtshof zweiter Instanz dahin an, daß letzterer in neuerlicher Erledigung der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde den Gebührenanspruch der Dolmetscherin dem Grunde nach anzuerkennen und nur noch über dessen Höhe zu befinden habe.
III. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. In der Rechtsansicht, daß der Bund nach § 2 F-VG auch jenen Aufwand "zu tragen" hat, der sich aus der Beiziehung von Dolmetschern durch eine Gemeindepolizei im Dienste der Strafjustiz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) ergibt, ist der Generalprokuratur (in Übereinstimmung mit dem zitierten Erlaß JABl. 1978/28) gewiß beizupflichten. Denn im Gegensatz zum Personal- und zum allgemeinen Amts-Sachaufwand der mit Agenden der mittelbaren Bundesverwaltung befaßten Gemeindeorgane, dessen Zuordnung nach organisatorischen Gesichtspunkten vorzunehmen ist, resultiert ein solcherart spezieller Zweckaufwand aus insoweit maßgebender funktioneller Sicht (vgl. Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht6 Rz 285) in der Tat unzweifelhaft aus der Besorgung von Aufgaben des Bundes, ohne daß durch §§ 24, 26 StPO oder sonst durch die zuständige Gesetzgebung in Ansehung der Kostentragung etwas anderes bestimmt würde.
2. Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob Dolmetschern - wie die Generalprokuratur vermeint - auch dann, wenn sie von Sicherheitsbehörden bei Nachforschungen aus eigener Macht (§ 24 StPO), also ohne gerichtlichen Auftrag beigezogen werden, nichtsdestoweniger ein unmittelbar an das Gericht zu adressierender Gebührenanspruch zusteht. Wird doch durch § 2 F-VG - dem kompetenzrechtlichen Regelungszweck jenes Gesetzes entsprechend - nur festgelegt, welcher von mehreren Gebietskörperschaften ein bestimmter Aufwand, mit dessen Veranlassung sie im Zusammenhang stehen, im Innenverhältnis zur Last fällt; darüber, wen im Außenverhältnis die Zahlungspflicht trifft, ist demnach hiedurch noch gar nichts gesagt; die unmittelbare Zahlungspflicht gegenüber dem aus der aufwandverursachenden Leistung Anspruchsberechtigten wird vielmehr durch das der betreffenden Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur) determiniert.
Dementsprechend stellt auch der - insoweit vom Untersuchungsrichter gleichwie von der Staatsanwaltschaft in seiner Bedeutung verkannte - Erlaß JABl. 1978/28 lediglich die Verpflichtung der Gerichte klar, der Kostentragungspflicht des Bundes gegenüber den Gemeinden iS § 2 F-VG durch "Zahlung der angefallenen Kosten" (für Blutalkoholuntersuchungen) zu entsprechen, ohne daß damit eine gerichtliche Bestimmung und unmittelbare Auszahlung von Gebühren an die anspruchsberechtigten Sachverständigen auch im Fall ihrer Beiziehung durch eine Gemeindepolizei aus eigenem Antrieb (§ 24 StPO) postuliert würde.
3. Gleichermaßen wird die in § 381 Abs. 2 StPO in Ansehung der dort bezeichneten Verfahrenskosten "vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO" statuierte Vorschußpflicht des Bundes nur insoweit aktuell, als letzterer entweder im Außenverhältnis unmittelbar zahlungspflichtig ist oder aber (iS § 2 F-VG) von einer anderen Gebietskörperschaft zur Erstattung eines (aus welchen Gründen immer) zunächst von jener bestrittenen Aufwands verhalten wird, den letzten Endes nach dem Gesetz er zu tragen hat; denn die in Rede stehende Verpflichtung des Bundes, bestimmte Verfahrenskosten "vorzuschießen", zielt nach ihrem klaren Sinngehalt ausschließlich darauf ab, eine mit der Bezahlung dieser Kosten verbundene (vorzeitige oder gar letztlich ungerechtfertigte) Belastung von potentiell kostenersatzpflichtigen Parteien (§§ 389 bis 390 a StPO) hintanzuhalten, und nicht etwa auf die originäre Begründung unmittelbarer Zahlungspflichten im Außenverhältnis.
Auch aus § 381 Abs. 2 StPO kann daher entgegen der Beschwerdeansicht eine Verpflichtung des Gerichts zur Bestimmung und unmittelbaren Auszahlung von Gebühren an Dolmetscher, die von einer Gemeindepolizei ohne gerichtlichen Auftrag zu Erhebungen beigezogen wurden, nicht abgeleitet werden; nach dem zuvor Gesagten setzt vielmehr (umgekehrt) diese Vorschußpflicht eine Zahlungsverpflichtung des Bundes schon voraus. Im vorliegenden Fall kommt es daher sehr wohl darauf an, ob der Dolmetscherin nach dem GebAG ein unmittelbarer Gebührenanspruch gegen das Gericht zustand oder nicht.
4. In dieser Frage ist der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, daß die Entstehung eines derartigen Anspruchs gemäß § 25 Abs. 1 GebAG einen gerichtlichen Auftrag voraussetze, zuzustimmen. Regelt doch - abermals der Beschwerdeauffassung zuwider - § 1 GebAG, wonach unter anderem Dolmetscher "für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren" Anspruch auf Gebühren "nach diesem Bundesgesetz" haben, unter dem Rubrum "Anspruch" lediglich den Anwendungsbereich des Gesetzes, wogegen die "Anspruchsvoraussetzungen" unter eben jenem Titel in § 25 Abs. 1 erster Halbsatz GebAG dahin umschrieben werden, daß sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag richtet: aus dieser Bestimmung, die nach § 53 Abs. 1 GebAG auf die Gebühren der Dolmetscher sinngemäß anzuwenden ist und durch einen das Vorgehen bei Zweifeln des Sachverständigen über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags betreffenden zweiten Halbsatz bloß ergänzt wird, erhellt bei unbefangener Auslegung geradezu zwingend, daß ohne einen solchen Auftrag ein Gebührenanspruch nach dem in Rede stehenden Gesetz schon dem Grunde nach nicht entstehen kann (vgl. Krammer-Schmidt GebAG2 § 25 Anm. 2).
IV. Aus den (unter III.) dargestellten Erwägungen ergibt sich für die Wahrungsbeschwerde:
Eine (von der Generalprokuratur unterstellte) "Überwälzung" der Dolmetscher-Kosten durch das Oberlandesgericht Wien vom Bund auf die Stadtgemeinde Baden wäre als Verstoß gegen § 2 F-VG in der Tat unzulässig; eine solche Überwälzung ist aber - wiewohl sie dem Gerichtshof zweiter Instanz der Sache nach allenfalls vorgeschwebt haben mag, als er die Sicherheitsbehörde lediglich auf ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser Kosten zum Zweck ihrer (in Wahrheit gar nicht zulässigen: § 381 Abs. 6 StPO) Berücksichtigung bei der Pauschalkosten-Bemessung hinwies, ohne dabei auch die letztliche Kostentragungspflicht des Bundes und den damit korrespondierenden Erstattungsanspruch der Gemeinde zu erwähnen - durch die Beschwerdeentscheidung gar nicht bewirkt worden: der Stadtpolizei wurde vielmehr (im Hinblick auf die Beiziehung der Dolmetscherin durch sie ohne Gerichtsauftrag rechtsrichtig: vgl. Art. V EGVG iVm § 24 VStG und § 53 a AVG) allein die Obliegenheit zugeordnet, die Gebühren der Dolmetscherin "selbst zu bestimmen und auch auszuzahlen". Demgemäß bleibt es der Stadtgemeinde Baden iS § 2 F-VG unbenommen, ihren daraus resultierenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund im vorliegenden Verfahren zu realisieren.
Desgleichen ist dem Beschwerdegericht mit der Aufhebung des von der Anklagebehörde bekämpften Beschlusses auch ein Verstoß gegen § 381 Abs. 2 (iVm § 24) StPO nicht unterlaufen, weil es eine Befugnis des Untersuchungsrichters, die Gebühren der von der Stadtpolizei ohne gerichtlichen Auftrag beigezogenen Dolmetscherin nach dem GebAG zu bestimmen und auszuzahlen, nach dem zuvor Gesagten mit Recht verneint hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.
Anmerkung
E25903European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00019.91.0517.000Dokumentnummer
JJT_19910517_OGH0002_0160OS00019_9100000_000