Norm
F-VG §2Rechtssatz
Auch in den Fällen, bei denen eine Gebietskörperschaft im Rahmen der nicht hoheitlichen Verwaltung von einer anderen Gebietskörperschaft Aufgaben in die eigene Zuständigkeit und mit der Aufnahme des Verwaltungsorgans in ihren Personalstand auch den damit notwendig verbundenen (Personalaufwand) Aufwand übernimmt, hat sie diesen - mangels abweichender bundesgesetzlicher Regelung - gemäß § 2 F-VG auch endgültig zu tragen. (hier: Übernahme des mit der außerschulischen Jugendbetreuung befaßten Landesjugendreferenten vom Bundesdienst in den Landesdienst). Eine Kostenerstattungsvereinbarung der betreffenden Gebietskörperschaften steht mit dem in dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung verankerten Kostentragungsgrundsatz in nicht überbrückbarem Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059033Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_010