Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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