Der im § 2 F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz erstreckt sich auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden (vgl VfSlg 3033/1956; Ruppe, 6.ÖJT I/1 b, 62 mit weiteren Nachweisen in FN 136).