Norm
F-VG §2Rechtssatz
Im § 2 F-VG ist der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichende Kostentragungsregelungen kann nur der zuständige Gesetzgeber bestimmen (vgl VfSlg 9507/1982).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020