Norm
AVG §53aRechtssatz
Nach § 2 F-VG hat der Bund auch jenen Aufwand "zu tragen", der sich aus der Beiziehung von Dolmetschern durch eine Gemeindepolizei im Dienste der Strafjustiz (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) ergibt. Diesfalls sind die Gebühren der Dolmetscher gemäß Art V EGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 53 a AVG in sinngemäßer Anwendung des GebAG durch die zuständigen Organe der Gemeinde zu bestimmen und auszuzahlen sowie vom Gericht auf deren Verlangen zu refundieren. Ein unmittelbar an das Gericht zu adressierender Gebührenanspruch hingegen steht den Dolmetschern dann, wenn sie von Sicherheitsbehörden bei Nachforschungen aus eigener Macht (§ 24 StPO) also ohne gerichtlichen Auftrag beigezogen werden, gemäß § 25 Abs 1 GebAG mangels eines gerichtlichen Auftrags nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049483Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009