Norm
F-VG §2Rechtssatz
Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - hat die betroffene Gebietskörperschaft als "ihre Aufgaben" im Sinne des § 2 F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen hat (vgl VfSlg 9507/1982).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059056Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_014