Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden wie folgt: ?I) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S*** zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in **** W***, T*** *** in ihrer Eigenschaft als Absender Gefahrengut in der Art Versandstück; nämlich 4 Fässer, KI 3 Z 5b ADR UN 1263, 689 I und 3 Kanister KI 3 Z 5b ADR UN 1263, 90 I zur Beförderung an die Firma H*** GmbH. durch den Lenker W*** C*** mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das selbe inkriminierte Verhalten, in welchem die Erstbehörde zwei gesonderte Übertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung wertet und hiefür keine höhere Strafe festsetzt, als die Summe der zwei von der ersten Instanz verhängten Strafe, liegt keine reformatio in peius vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bw getroffen. Auch dem Akt sind dazu keine Daten zu entnehmen. In den rechtsfreundlich erstatteten Eingaben sind trotz Aufforderung anlässlich der Akteneinsicht keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht worden. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde eine dem Parteiengehör zu unterziehende Einschätzung vornehmen sollen, u... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-GesmbH zu verantworten, daß beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage am Standort Wien, H-Straße zur Ausübung des Gewerbes Kleinhandel mit Waren aller Art gegen Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 19.11.1987, Zl MBA 13/14-Ba 29921/1/87 verstoßen wurde und zwar, I) am 14.12.1995 gegen 1) Punkt 5: Im Bereich der Anlieferung muß einschließlich Hau... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der erstinstanzlichen Strafbemessung der Vorwurf hinsichtlich fünffacher Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den genannten Bescheidauflagen zugrunde lag und sich dem angefochtenen Straferkenntnis auch in Verbindung mit seiner
Begründung: nicht entnehmen läßt, wie die verhängte Geldstrafe auf die zur Last gelegten fünf Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist, die sich auch hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes voneinander unterscheiden, sodaß eine gleichmäßige Aufteilung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs.1 Z2 iVm § 1 Abs.1 und 2 RezPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der ein Arzneimittel, das auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden kann, wenn es ohne ärztliche Überwachung angewendet wird, nicht in einer Apotheke abgibt. Eine - taxative - Liste derartiger Arzneimittel ist in der Anlage zu der aufgrund § 2 Abs.1 RezPflG erlassenen Rezeptflichtver... mehr lesen...
Beachte VwSen-103650 v. 11.4.1996; VwSen-310055 v. 26.1.1996; VwSen-310057 v. 7.2.1996; Rechtssatz: Das aufgehobene Straferkenntnis vom 9.12.1994 lastete die Tat mit einem das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG (in dem von der Judikatur des VwGH entwickelten Verständnis) verletzenden Alternativvorwurf an ("nicht so gelagert bzw. behandelt"). Auch die das zugrundeliegende Strafverfahren als erste Verfolgungshandlung einleitende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.10.1994 enthielt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen den Berufungswerber wurde, wie aus dem Akt ersichtlich, bereits mit 8. Februar 1996 ein Straferkenntnis erlassen, das sich im
Spruch: von dem nunmehr angefochtenen nur darin unterscheidet, daß im erstgenannten Straferkenntnis die Tatzeit hinsichtlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung fehlte. Zu dieser "Verdoppelung" der Straferkenntnisse kam es, wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich, weil die belangte Behörde das Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung dazu be... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer gleichzeitigen Unterlassung der An- und Abmeldung mehrerer Personen stellt sich diese Mehrzahl einzelner Tathandlungen als eine Tateinheit und sohin als ein fortgesetztes Delikt dar, die eine gesonderte Bestrafung wegen jeder einzelnen Teilhandlung ausschließt. Keine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius, wenn durch die Berufungsentscheidung die Strafe für dieses fortgesetzte Delikt zwar höher als die von der Erstbehörde für eine einzelne Teilhandlung verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist es aufgrund der Tatumstände nicht erforderlich, die Beschuldigte von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, so darf eine primäre Freiheitsstrafe auch dann nicht verhängt werden, wenn der gesetzliche Strafrahmen für die Geldstrafe derart niedrig ist, daß selbst die Verhängung der Höchststrafe keine abschreckende Wirkung zu erzielen geeignet ist, weil eine Korrektur der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers den Vollzugsorganen nicht zusteht. Die primäre Freih... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z wegen zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (er habe als Eigentümer der Liegenschaft W, xxgasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt) gemäß den §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) und §2 Abs3 und §8 der Verordnung des Gemeinderates der Ortsgemeinde W vom 16. Dezember 1988 übe... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 8136/1977; VfSlg 5649/1967; BGHSlg 1070 A/1936; VfSlg 10597/1985; VwSlg 9366 A/1977; VwSen-230001 vom 21.5.1991 Rechtssatz: Beschlagnahme als verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens; Verpflichtung des Eigentümers bei der Tierhaltung - Auswahlverschulden. Artgemäße Haltung. Tierversuch - Begriff - extensive Auslegung. Genehmigungspflicht von Tierversuchen bei Nachweis von fachlicher Eignung schränkt Wissenschaftsfreiheit des Halt... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 19.10.1987, Zl. 87/10/0063; VwSen-220007 vom 22.8.1991; VwSen-220013 vom 9.8.1991 Rechtssatz: Ausmaß der gerodeten Fläche ist von Bedeutung für die Höhe der Strafe. Vergleich des Ist-Zustandes nach der Rodung mit Luftbildaufnahme von vor 13 Jahren liefert keinen zuverlässigen Beweis über das Ausmaß der tatsächlichen Rodung. Zeugenbefragung als geeignetere Beweismittel. UVS vermag Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides nur insoweit zu substitui... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn zu Lasten des Berufungswerbers keine Berufung erhoben wurde, ist der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius zu beachten. mehr lesen...
Rechtssatz: Jährliche Überprüfung von Rolltoren durch befugte Kontrollorgane: Überprüfungsauftrag an Zivilingenieur entbindet Arbeitgeber nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; Strafbemessung; Bei juristischen Personen ist primär auf deren Vermögen und nicht auf das des für sie handelnden Organes abzustellen. Verbot der reformatio in peius. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 ANSchG e... mehr lesen...