Gemäß § 6 Abs.1 Z2 iVm § 1 Abs.1 und 2 RezPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der ein Arzneimittel, das auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden kann, wenn es ohne ärztliche Überwachung angewendet wird, nicht in einer Apotheke abgibt.
Eine - taxative - Liste derartiger Arzneimittel ist in der Anlage zu der aufgrund § 2 Abs.1 RezPflG erlassenen Rezeptflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1995 (im folgenden: RezPflV), enthalten. Aufgrund der glaubwürdigen, übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Angaben jener im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zweimal als Zeugin - darunter einmal unter Wahrheitspflicht - einvernommenen Person nimmt es der O.ö. Verwaltungssenat als erwiesen an, daß diese vom Beschwerdeführer am 2.3.1996 drei Tabletten des Präparates "Rohypnol" erhalten hat. Dies insbesondere auch deshalb, da der Berufungswerber, der bei seiner Einvernahme als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterlag und sich sohin nach jeder Richtung frei verantworten konnte, diesen Angaben auch in der Berufung nichts Substantielles entgegenzusetzen hatte, sondern sich lediglich auf eine undifferenzierte Bestreitung der gegen ihn erhobenen Anschuldigung verlegte, womit er zudem der auch ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachkam.
Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erwiesen.
Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst grundsätzlich folgendes festzustellen:
Daß es sich bei dem Präparat "Rohypnol" um ein dem § 6 Abs.1 Z2 RezPflG unterliegendes Arzneimittel handelt, kann - unter dem Aspekt des Rechtsstaatsgebotes des Art.18 Abs.1 B-VG, das die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Verwaltung für den Bürger fordert - nur auf folgende Weise überhaupt nachvollzogen werden:
Der "Austria-Codex", eine dem § 10 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994 (im folgenden: ArzneiMG), entsprechende Fachinformation des Österreichischen Apothekerverlages, enthält eine umfassende Liste der zur Abgabe im Inland zugelassenen (vgl. die §§ 11 ff ArzneiMG) Arzneimittel (Arzneispezialitäten; zum Begriff vgl. § 1 Abs.5 ArzneiMG) sowie eine Aufgliederung ihrer jeweiligen Zusammensetzung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß "Rohypnol" den Wirkstoff Flunitrazepam enthält (vgl. Austria-Codex, Wien 1996, Bd. IV, S. 4015).
Dabei handelt es sich um ein Benzodiazepinderivat (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl., Berlin 1994, 482). Da nun die Benzodiazepine in der Liste der Anlage zur RezPflV enthalten sind (vgl. BGBl. Nr. 475/1973, S. 2377), resultiert somit im Ergebnis, daß es sich bei dem Präparat "Rohypnol" um ein solches handelt, das gemäß § 1 Abs.1 RezPflG nur in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung abgegeben werden darf bzw. daß sich nach § 6 Abs.1 Z2 RezPflG strafbar macht, wer diesem Gebot zuwiderhandelt. Gleichzeitig ist damit aber auch offenkundig, daß es einem Durchschnittsbürger nicht zugemutet werden kann, sich auf die dargestellte Weise Klarheit über die Apotheken- bzw. Rezeptpflichtigkeit eines bestimmten Präparates zu verschaffen (vgl. z.B. zuletzt VfGH v. 16.3.1994, G 135/93 u.a.), nur um einem Schuldvorwurf i.S.d. § 6 Abs.1 Z2 RezPflG zu entgehen. Wer - ohne Arzt oder Apotheker zu sein - ein derartiges Medikament abgibt, wird daher in der Regel nicht fahrlässig und damit schuldlos handeln. Somit erweist sich aber auch das RezPflG - insbesondere für jene (nicht bloß seltenen) Konstellationen, wo Präparate im Ausland erworben werden und dort nicht der Rezeptpflicht unterliegen - prinzipiell als in der Praxis nicht vollziehbar. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, daß der Berufungswerber wegen einer psychischen Erkrankung schon seit längerer Zeit aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Anordnung selbst des in Rede stehenden (auch als sog. "Modedroge" bekannten) Hypnotikums bedarf und daher sowohl um dessen Gefährlichkeit als auch um dessen Wirkungsweise, insbesondere aber auch um dessen Apotheken- und Rezeptpflichtigkeit wußte.
Wenn er daher dieses Medikament dessenungeachtet an eine dritte Person weitergab, handelte er sohin nicht bloß vorsätzlich, sondern weil dies erwiesenermaßen zu dem Zweck erfolgte, um mit jener Person - die diesem Vorhaben ansonsten keinesfalls zugestimmt hätte - unter Ausnützung von deren Willenlosigkeit den Beischlaf vollziehen zu können, sogar mit Absicht.
Angesichts dieser gravierendsten denkmöglichen Schuldform sowie des besonders verwerflichen Beweggrundes (vgl. § 33 Z5 StGB) einerseits und der Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit (vgl. § 33 Z7 StGB) des Opfers bei der Tatbegehung andererseits ist es geradezu unverständlich, daß über den Berufungswerber lediglich eine Geldstrafe verhängt wurde, die den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu einem Einhundertfünfzigstel ausschöpft.
Wenngleich die belangte Behörde damit das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen zweifellos nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, konnte diese Rechtswidrigkeit aber angesichts des in § 51 Abs.6 VStG statuierten Verbotes der reformatio in peius durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht korrigiert werden.
Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich seines Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruches zu bestätigen.