RS UVS Kärnten 1991/08/01 KUVS-166/2/91

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Veröffentlicht am 01.08.1991
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Rechtssatz

Wenn zu Lasten des Berufungswerbers keine Berufung erhoben wurde, ist der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius zu beachten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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