RS UVS Oberösterreich 1994/10/03 VwSen-230352/2/Br

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Veröffentlicht am 03.10.1994
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Rechtssatz

Bei einer gleichzeitigen Unterlassung der An- und Abmeldung mehrerer Personen stellt sich diese Mehrzahl einzelner Tathandlungen als eine Tateinheit und sohin als ein fortgesetztes Delikt dar, die eine gesonderte Bestrafung wegen jeder einzelnen Teilhandlung ausschließt. Keine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius, wenn durch die Berufungsentscheidung die Strafe für dieses fortgesetzte Delikt zwar höher als die von der Erstbehörde für eine einzelne Teilhandlung verhängte Strafe festgesetzt wird, die Strafhöhe damit insgesamt aber unter jenem sich aus der Summe der von der Erstbehörde verhängten Strafen für jede einzelne Teilhandlung ergebendem Ausmaß liegt. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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