Wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das selbe inkriminierte Verhalten, in welchem die Erstbehörde zwei gesonderte Übertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung wertet und hiefür keine höhere Strafe festsetzt, als die Summe der zwei von der ersten Instanz verhängten Strafe, liegt keine reformatio in peius vor.