I
Der Berufung gegen die Punkte I) 1) und I) 2) des bekämpften Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach §§ 27 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 2 GGBG) wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S*** zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in **** W***, in ihrer Eigenschaft als Absender vier Fässer Gefahrgut Klasse 3 Z 5b ADR UN 1263 (689 l) und drei Kanister Gefahrgut Klasse 3 Z 5b ADR UN 1263 (90 l) entgegen § 7 Abs 3 Z 2 GGBG zur Beförderung übergeben hat, da er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben nicht schriftlich mitgeteilt hat und dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben war. Der Lenker wies bei der Kontrolle am **.**.**** ein Beförderungspapier vor, in welchem hinsichtlich der Beschreibung der Versandstücke die Kanister aus Stahl (Kodierung UN 3A1) als Feinstblechverpackungen (UN 0A1) beschrieben waren und lediglich eine schriftliche Weisung für Güter der Klasse 5.2 anstatt der Klasse 3 vorwies.
Dadurch haben sie sich der Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 2 GGBG schuldig gemacht.
Aus dem Grunde des § 27 Abs 1 Z 2 GGBG wird über sie eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wird in der Höhe von ? 100,-- festgesetzt.
Der nunmehr festgesetzte Strafbetrag sowie die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
II
Der Berufung gegen die Punkte II) 1) und II) 2) (Verwaltungsübertretungen nach §§ 27 Abs 2 Z 4, 7 Abs 8 Z 2 und Z 3 GGBG) wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesen Punkten aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Punkten verfügt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden wie folgt:
?I) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S*** zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in **** W***, T*** *** in ihrer Eigenschaft als Absender Gefahrengut in der Art Versandstück; nämlich 4 Fässer, KI 3 Z 5b ADR UN 1263, 689 I und 3 Kanister KI 3 Z 5b ADR UN 1263, 90 I zur Beförderung an die Firma H*** GmbH. durch den Lenker W*** C*** mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und *** übergeben und es dabei unterlassen hat,
1) dem Beförderer ein den Vorschriften hach Rn 2002 Abs 3 lit a. ADR entsprechendes Beförderungspapier zu übergeben, da hinsichtlich der Beschreibung der Versandstücke im Beförderungspapier die Kanister aus Stahl (Codierung UN 3A1) als Feinstblechverpackungen (UN OA1) beschrieben waren.
Übertretungsnorm: § 27 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 3 Z 2 GGBG
Strafnorm: § 27 Abs 1 Z 2 GGBG
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 10000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage
2) dem Beförderer eine entsprechende schriftliche Weisung für die beförderten gefährlichen Güter zu übergeben, da der Lenker lediglich eine schriftliche Weisung für Güter der KI 5.2 anstatt der KI 3 mitführte.
Übertretungsnorm: § 27 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 3 Z 2 GGBG
Strafnorm: § 27 Abs 1 Z 2 GGBG
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 10000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage
II) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S*** zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in **** W***, T*** *** in ihrer Eigenschaft als Verlader Gefahrengut in der Art Versandstück, nämlich 4 Fässer, KI 3 Z 5b ADR UN 1263, 689 I und 3 Kanister Kl 3 Z 5b ADR UN 1263,90 I unmittelbar verladen und zur Beförderung an die Firma H*** durch den Lenker W*** C*** mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und *** übergeben hat, obwohl
1) die Vorschriften über die Verstauung der Ladung nach Rn 104.14 Abs. 1 ADR insofern nicht erfüllt wurden, als die Kanister zwar mit einer Folie umwickelt, jedoch nicht gegen Rutschen oder Umfallen gesichert waren!
Übertretungsnorm: § 27 Abs 2 Z 4 iVm § 7 Abs 8 Z 3 GGBG
Strafnorm: § 27 Abs 2 Z 4 GGBG
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 1000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
2) keine nach Rn 10260 lit b ADR vorgeschriebene Handlampe mitgeführt wurde, welche den Vorschriften nach Rn 10353 ADR entsprach.
Übertretungsnorm: § 27 Abs 2 Z 4 iVm § 7 Abs 8 Z 2 GGBG
Strafnorm: § 27 Abs 2 Z 4 GGBG
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 1000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zuzahlen:
2200,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens; ds 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200 bzw. ?14,53 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag: Schilling 24200,-- (? 1758,68) Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)?
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Einvernahme der Zeugin R*** R*** und des Beschuldigten, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gesamte Warenumschlag der S*** zum Tatzeitpunkt von der R*** durchgeführt worden war. Dies sei derart erfolgt, dass die Gefahrgüter vom Hersteller unmittelbar an das von der R*** betriebene Lager in **** W***, S*** *** geliefert wurden, über Aufforderung der S*** bei Bedarf von dort entweder unmittelbar durch die R*** oder durch beauftragte Speditionsunternehmen zu den Lieferadressen transportiert wird, Mitarbeiter der S*** während des gesamten Transport ? und Lagervorganges niemals in körperlichen Kontakt mit den Waren kommen, im Gefahrgutlager lediglich Mitarbeiter der R*** bzw von dieser Beauftragte beschäftigt sind und daher die gegenständliche Verladung durch diese Personen und zwar im Lager **** W***, S*** ***, erfolgt ist. Im ADR gebe es keine Verpflichtung zur Beschreibung der Versandstücke spezifische Termini bzw UN Codes zu verwenden, es dürfe lediglich keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der unterschiedlich beförderten Güter bestehen. Eine solche sei aber schon deswegen auszuschließen, zumal dem Beförderungsschein unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass der Gefahrstoff Stoll Reflex D 1163 WE in vier Gebinden a 172,41 l und der Gefahrstoff Verdünnung V 0155 in drei Gebinden a 30 l transportiert wurde. Wenn die Angabe der gegenständlichen UN-Codes nicht erforderlich sei, könne auch eine auf einem Ausfertigungsfehler beruhende Fehlbezeichnung nicht schaden, weshalb das Tatbild des § 7 Abs 3 Z 2 GGBG objektiv nicht erfüllt sei. Zu Punkt I) 2) werde dem Beschuldigten ein zweites Mal, nämlich wie schon im Punkt I) 1) des Straferkenntnisses ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 2 GGBG vorgeworfen. Auch angesichts des § 22 VStG sei eine mehrfache Verletzung der zitierten Bestimmung während eines Transportes denkunmöglich. Die S*** habe die ihr obliegende Verpflichtung, die Übergabe der entsprechenden schriftlichen Weisung an den Beförderer zu gewährleisten, durch Beauftragung eines für den Bereich des Gefahrguttransportes etablierten Spezialunternehmens, das ihr gegenüber die Verpflichtung zur Übergabe der richtigen schriftlichen Weisungen an die Beförderer übernommen hat, bestmöglich erfüllt.
In der Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber aus wie folgt:
?Ich war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen Berufener der S***. Diese Firma war weder Absender noch Verlader des im Straferkenntnis angeführten Gefahrgutes. Es stimmt, dass bei diesem Transport vier Fässer Gefahrgut der Klasse 3 Z 5b ADR, UN 1263 (689 l) und drei Kanister Klasse 3 Z 5b ADR, UN 1263 (90 l) befördert wurden. Es stimmt, dass im Beförderungspapier anstelle Feinstblechverpackungen Kanister angeführt waren. Ich weiß nicht, ob falsche schriftliche Weisungen mitgeführt wurden.
Auf Vorhalt meiner diesbezüglichen Angaben in der Rechtfertigung vom **.**.**** gebe ich an, dass ich damals eine Rechtfertigung von der Handelskammer bekommen habe und diese zwar gelesen, aber nicht genau verstanden und unterfertigt habe. Ich habe das ?Fehlverhalten meinerseits? auf die Verpackungscodierung und nicht auf die schriftlichen Weisungen bezogen. Ich kann nicht beurteilen, ob die Verstauung der Ladung so war, wie auf den der Anzeige beigefügten Fotos ersichtlich. Ich war bei der Verladung nicht dabei. Wir haben die gesamte Logistik an die Firma R*** vergeben.
Auf Vorhalt meiner diesbezüglichen Verantwortung in der Rechtfertigung vom **.**.**** gebe ich an, dass die Firma R*** ein Kontrollsystem eingerichtet hat. Ich weiß, dass bei jeder Verladung Kontrolllisten verwendet werden, welche der Lenker gegenzeichnen muss und auf welcher u.a. aufscheint, dass die Verladung gesetzeskonform ist.
Auch zur Warnlampe kann ich nichts sagen, da ich bei der Verladung nicht dabei war.
Auf Vorhalt der diesbezüglichen Verantwortung in der Rechtfertigung vom **.**.**** gebe ich an, dass dies die Verantwortung der Firma R*** war, welche ich übernommen habe. Die Rechtfertigung vom **.**.**** hat die Firma R*** bei der Handelskammer besorgt und mir übermittelt und ich habe sie nur sehr oberflächlich gelesen. Die Verladung des verfahrensgegenständlichen Gefahrgutes erfolgte in unserem Lager, W*** ***, S***. Ich berichtige, die Verladung erfolgte im Lager der Firma R***. Die Firma R*** hat das Lager von der Firma K*** angemietet, die Firma S*** bezahlt die Miete, da die Firma R*** das Lager für uns betreibt. Der Transport hätte nach K*** gehen sollen. Es stimmt, wenn ich in meiner Stellungnahme vom **.**.**** und im Berufungsschriftsatz ausgeführt habe, dass über Aufforderung der S*** bei Bedarf von diesem Ort (das von der Firma R*** betriebene Lager) waren entweder unmittelbar durch die Firma R*** bzw. durch beauftragte Speditionsunternehmen an die verschiedenen Lieferadressen transportiert werden.
Wir beziehen die Waren aus dem Ausland und diese werden im **. Wiener Gemeindebezirk zwischengelagert. Die Firma R*** betreibt dieses Lager. Ihr obliegt die Abladung und die neuerliche Verladung der Waren. Unsere Firma hat keinen Einfluss darauf, was dort passiert.
Der Dienstleistungsvertrag mit der Firma R*** wurde mit dem **.**.**** in Vollzug gesetzt. Es waren noch einige Verhandlungen offen, nach deren Abschluss der Vertrag unterzeichnet wurde. Defakto haben wir uns jedoch bereits vorher dieser Firma bedient. Diesbezüglich liegen auch Abrechnungen vor.
Diese Abrechnung bezieht sich auf die Lagerung der hier gegenständlichen Waren am Standort W*** ***, S***. Ich habe in diesem Zeitraum kein anderes Lager betrieben. In W*** ist nur ein Büro der Firma S***. Weder ich noch andere Mitarbeiter der Firma S*** haben direkten Kontakt mit den Gefahrgütern. Diese werden von der Firma S*** im Ausland bestellt und angeliefert und in Wien 21 zwischengelagert. Bei Bedarf dieser Ware erstellt die Firma S*** einen Lieferschein und übermittelt diesen an die Firma R***. Die Firma R*** liefert entweder selbst oder über einen weiters Transporteur die Ware an den Kunden. Bei der Verladung am **.**.**** war von unserem Unternehmen (S***) niemand anwesend. Wir bekommen von unserem Lieferanten Papiere, in welchen Artikelnnummern angeführt sind, in welchen der gesamte Satz inkl. Gebinde enthalten ist. Diese Daten haben wir im ?Beförderungsschein? 8*** übernommen.
In diesem Lieferschein ist auf Seite 2 unten angeführt:
?Feinstblechverpackung 0A1?. wir sind davon ausgegangen, dass diese Bezeichnung korrekt ist.
Auf Vorhalt hat uns die Firma L*** mitgeteilt, dass sie zwei Lieferanten dieser Kannen habe und diese Kannen optisch nicht unterscheidbar seien, jedoch eine mit ?3A? und eine mit ?0A? codiert ist. Ich habe auch die Kanister nicht gesehen. Befüllt werden die Kanister bzw. Fässer von der Firma L***. Mit der Firma H*** arbeiten wir seit 1.4.2000 (Gründung der Firma). Wir haben jedoch schon vorher unter anderer juridischer Konstellation seit vielen Jahren mit der Firma gearbeitet und es hat nie Probleme gegeben. Mit der Firma R*** arbeiten wir seit 16.8.2000 zusammen. Die Firma S*** wurde am 1.4.2000 gegründet und hat dann ein Gefahrgutlager gesucht und von der Firma R*** das einzige Angebot erhalten. Die Vorgängerfirma der Firma S***, die Firma H***, hat bereits jahrelang mit der Firma R*** zusammengearbeitet. Was die Firma R*** damals für die Firma H*** getan hat, weiß ich nicht. Sie wurde mir jedoch von unserem Expeditleiter empfohlen. Die schriftlichen Weisungen werden vom Lagerleiter, einem Mitarbeiter der Firma R***, ausgegeben. Die Handlampe wird von der Spedition beigestellt. Diese Gehört zum Inventar eines Gefahrgut-LKWs. Nach meinem Wissen wird diese auf Grund der Checkliste der Firma R*** (Beilage A) überprüft.?
Der Anzeigenleger führte als Zeuge aus:
?Nach meiner Erinnerung erfolgte die gegenständliche Anhaltung mit einem Prüfzug (technische Schwerpunktkontrolle). Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass Gefahrgut transportiert wurde und auch eine Ladungs- und Unterlagenprüfung vorgenommen. Dabei wurden die in der Anzeige angeführten Mängel festgestellt. Soweit ich mich erinnere, war das Beförderungspapier, die schriftlichen Weisungen und die Vertauung nicht in Ordnung und lagen technische Mängel vor.
Wenn ich in der Anzeige angeführt habe, dass keine Handlampe mitgeführt wurde, welche den Vorschriften nach Rn 10353 ADR entsprach, so bedeutet dies, dass die Handlampe eine metallische Oberfläche gehabt hat. Dies entspricht nicht den Erfordernissen des Rn 10353. Hinsichtlich der Verstauung wurden Fotos gemacht und der Anzeige beigelegt. Schriftliche Weisungen sind meiner Erinnerung nach für eine andere Gefahrgutklasse mitgeführt worden. Ich schließe eher aus, dass der Lenker die richtigen schriftlichen Weisungen mitgeführt hat, da ihm bei Vorlage der falschen schriftlichen Weisungen dieser Umstand vorgehalten wird und er aufgefordert wird, die richtigen vorzulegen. Hinsichtlich der Mängel im Beförderungspapier verweise ich auf meine Anzeige.
Ich habe der der Anzeige in Kopie beigeschlossen einheitliche Prüfliste (EG 95/50) ausgestellt. Ich bin davon ausgegangen, dass Absender und Verlader die Firma S*** waren, da nichts dagegen gesprochen hat. Auf den Absender habe ich aus den Papieren geschlossen. Aus der Erfahrung weiß ich, dass normalerweise beim Absender verladen wird. Aus den Papieren ergibt sich kein Anhaltspunkt zu bezweifeln, dass die Verladung tatsächlich in W*** erfolgte. Grundsätzlich schlägt Metall Funken, es sei es wäre Spezialstahl, welches keine Funken schlägt. Ein Foto würde nicht über die Beschaffenheit des Metalles aussagen. Ich habe eine spezielle Ausbildung für die Kontrolle von Gefahrguttransporten.?
Der seinzeitige Lenker führte als Zeuge aus:
?Die Beladung des gegenständlichen Transportes erfolgte in W*** bei der Firma R***. Es wurde nie nur die in der Anzeige angeführte Ware geladen und die Beladung erfolgte nie auf dem der Anzeige in beigefügtem Lichtbild ersichtlich. Das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen habe ich vom Staplerfahrer bei der Beladefirma erhalten. Ich habe die Papiere inhaltlich nicht kontrolliert. Die Warnlampe war in der ADR-Tasche der Firma H***. Ich weiß nicht, ob die Warnlampe eine metallische Oberfläche hatte. Diese Tasche hatte ich bereits ca. 1 Jahr. Ich habe vorher bereits in Klagenfurt eine Kontrolle gehabt und keine Beanstandung gehabt. Die Firma H*** hat nach diesem Vorfall eine andere Lampe gekauft. Ich habe für diesen Vorfall keine Strafen bezahlt und weiß nicht, ob die Firma für mich Strafen bezahlt hat. Ich arbeite nicht mehr bei der Firma. Die Ware wurde vom Staplerfahrer mittels Stapler auf den LKW gehoben und ich habe sie, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, verstaut. Außer dem Staplerfahrer hat keiner gesehen, wie die Ware verstaut wurde. Meiner Meinung nach war die Verstauung in Ordnung. Der Staplerfahrer muss auch der Meinung gewesen sein, dass die Verstauung in Ordnung war, da sie in Ordnung sein muss, da die Fässer und Kanister mit Folie umwickelt sind.
Bei der beanstandeten Warnlampe hat es sich um eine ca. 20 bis 30 cm lange und vorne breitere Stablampe gehandelt. Sie war verchromt, weshalb schwer zu sagen ist, ob sie aus Plastik oder Metall war.
Die Kontrolle fand am Nachmittag statt. Ich schätze, dass die Beladung am Vormittag erfolgte. Ich weiß heute nicht mehr, wann die Beladung erfolgt. Ich glaube, dass die Tachoscheibe auch von der Polizei überprüft wurde. Ich weiß heute nicht mehr, was ich in der Zeit zwischen der Beladung und der Kontrolle gemacht habe. Ich weiß nicht, ob ich nach der Beladung des verfahrensgegenständlichen Gefahrgutes noch Ware be- und entladen habe, weiß jedoch, dass ich beauftragt war, zur B*** zu fahren, um dort weitere Waren zu laden. Deshalb erfolgte die Kontrolle in S***.?
Die Zeugin R*** R*** führte aus:
?Ich bin seit **.**.**** Geschäftsführerin der Gesellschaft der Firma R***. Mit diesem Tag wurde der Betrieb in dieser Firma aufgenommen. Gegründet wurde sie bereits im Herbst 19**. Ich habe durch eine andere Firma erfahren, dass die Firma S*** ein VBF (Lager für brennbare Flüssigkeiten) sucht. Ich habe gemeinsam mit dem BW die Sache erörtert und von *** 20** bis Mitte *** 20** die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten getätigt. Wir haben im **. Wiener Bezirk ein Areal gefunden, welches den Erfordernissen entsprach und dieses angemietet. Bei dem Dienstleistungsvertrag vom **.**.**** sind u.a. die Vorgespräche bzw. Vorarbeiten angeführt. Geltung hatte der Vertrag seit **.**.****. die Aufgabe der Firma R*** ist die Einlagerung der von der Firma L*** antransportierten Waren. Die Firma S*** übermittelt uns 1 bis 2 Tage vor beabsichtigten Transport per Telefax den Lieferschein und das Beförderungspapier und ordnet an, wann welche Ware wohin zu transportieren ist. Die von der Firma S*** übermittelten Unterlagen werden kopiert und in zweifacher Ausfertigung an den Lagerarbeiter weitergegeben, welcher die Verladung besorgt. Eine Ausfertigung wird vom übernehmenden Lenker gegengezeichnet und kommt in das Büro zurück. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Lenker. Die schriftlichen Weisungen haben wir von der Firma L*** zur Verfügung gestellt bekommen und werden diese vom Lagerarbeiter der Firma R*** an den Lenker übergeben. Die Verladung wird durch die Firma R*** angeordnet. Im gegenständlichen Fall hat sich unser Lagerarbeiter geirrt und die falsche schriftliche Weisung übergeben. Unsere Firma ist für diesen Vorfall nicht zur Verantwortung gezogen worden. Von der Firma S*** ist grundsätzlich niemand bei der Verladung bzw. in den Lagerräumen anwesend. Selten kommt der BW oder ein Mitarbeiter von ihm, um den momentanen Lagerstand aufzunehmen oder Spezialprodukte zu übernehmen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Muster. Sämtliche Mitarbeiter der Firma R*** sind gefahrgutgeschult. Die seinerzeitige Gefahrgutbeauftragte
hat das als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossene Formular entwickelt und vor jedem Transport (ob durch eigene LKW oder durch fremde LKW) wird diese Liste ausgefüllt. Die verfahrensgegenständliche Liste wurde durch den Staplerfahrer ausgefüllt. Quartalsmäßig finden in der Firma Gefahrgutschulungen statt, bei welchen sämtliche Vorgänge, welche in der Firma in Zusammenhang mit Gefahrgut stattfinden, durchbesprochen werden. Nach dem gegenständlichen Vorfall hat es einen Bericht der Gefahrgutbeauftragten und eine gesonderte Schulung in der Firma gegeben. Das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen werden in der Firma inhaltlich nicht geprüft. Dies ist uns auch gar nicht möglich, weil wir keine Chemiker im Betrieb haben. Wir verlassen uns auf die uns übermittelten Unterlagen. Unser Lagerleiter ist sicher in der Lage zu überprüfen, ob die Handlampe den Voraussetzungen des ADR entspricht, da unser eigener Fuhrpark auch über solche Handlampen verfügt. Er hat mir versichert, dass die damals vorgezeigte Handlampe seiner Meinung nach in Ordnung gewesen ist. Die Verladung erfolgte in der Früh und ich glaube, dass die Anhaltung später erfolgte. Die vom BW vorgelegte Rechtfertigung vom 20.12.2000 hat unsere damalige Gefahrgutbeauftragte verfasst. Dies hat mir die Gefahrgutbeauftragte gesagt, ich weiß nicht, ob sie es selbst verfasst hat.?
Vorgelegt wurden eine Gefahrengut-Checkliste vom **.**.****, eine Abrechnung für den Zeitraum vom **. bis **.**.**** und der Lieferschein der Firma L*** vom 12.9.2000, Nr. 3***.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Zu I:
Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG in der zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses geltenden Fassung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10000,-- (nunmehr ? 726,--) bis S 600000,-- (nunmehr ? 43603,--) zu bestrafen, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 3 zur Beförderung übergibt.
Gemäß § 3 Z 2 GGBG ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 2 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.
Außer Streit steht, dass der Rechtsmittelwerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S*** für durch diese Firma begangene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
Aus der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sowie aus der Aussage der Zeugin R*** R*** ergibt sich zweifelsfrei, dass die Firma S*** Absender des verfahrensgegenständlichen Gefahrgutes war, da sie die Beförderung angeordnet hat.
Unbestritten ist auch, dass dem Beförderer kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier übergeben worden ist, da es eine falsche Beschreibung der Versandstücke enthalten hat. Dies ist ? entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht ? wesentlich, da im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles die Angaben über die Beschaffenheit der Versandstücke für die Einsatzkräfte wesentlich sind und ein Kanister (Code 3A) unter anderem die doppelte Wandstärke einer Feinstblechverpackung (Code 0A) hat. Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Erlass sieht zwar vor, dass keine Verpflichtung besteht, spezifische Termini bzw. UN-Codes zu verwenden und bei Verwechslungsgefahr zusätzliche Angaben geboten sein können, rechtfertigt jedoch keinesfalls eine falsche Beschreibung der Versandstücke.
Unbestritten ist auch, dass dem Beförderer nicht die entsprechende schriftliche Weisung für die beförderten Güter übergeben worden sind.
Daraus ergibt sich, dass die dem Rechtsmittelwerber in den Punkten I.1. und I.2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen worden sind und der Rechtsmittelwerber diese zu verantworten hat.
Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass sich eine nach § 9 VStG verantwortliche Person in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person treffende Verpflichtung insoweit entlasten kann, als sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers und der Aussage der Zeugin R***, dass der Rechtsmittelwerber keinerlei Überwachung bzw. Kontrolle ausgeübt hat, sondern sich vielmehr einerseits auf die Lieferfirma und andererseits auf die Firma R*** verlassen hat. Aus diesem Grunde sind ihm diese Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
Der Rechtsmittelwerber ist im Recht, wenn er einwendet, dass es sich bei den beiden Mängeln um eine Verwaltungsübertretung handelt, zumal § 7 Abs 3 Z 2 GGBG die Übergabe der vorschriftsmäßigen Begleitpapiere fordert und diese Nichtübergabe unter Sanktion gesetzt ist, weshalb die entsprechende Spruchberichtigung zu erfolgen hatte.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine reformatio in peius vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das selbe inkriminierte Verhalten, in welchem die Erstbehörde zwei gesonderte Übertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung wertet und hiefür keine höhere Strafe festsetzt, als die Summe der zwei von der ersten Instanz verhängten Strafen.
Die Behörde erster Instanz hat für die Mängel zwei Mal die vom Gesetz vorgesehen Mindestgeldstrafe verhängt.
Im Hinblick auf die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, durch Beauftragung eines für den Bereich des Gefahrguttransportes etablierten Spezialunternehmens die Übergabe der entsprechenden Begleitpapiere zu sichern, kann jedoch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.
Zu II:
Gemäß § 3 Z 6 GGBG ist Verlader, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt.
Aus der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, welche durch die Aussage der Zeugin R*** und die vorgelegten Unterlagen bewiesen ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass nicht die Firma S*** sondern die Firma R*** Verlader des verfahrensgegenständlichen Gefahrgutes war, weshalb dem Rechtsmittelwerber als Verantwortlicher der Firma S*** Verwaltungsübertretungen durch den Verlader nicht zur Last zu legen sind und der Berufung in diesem Punkte Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen waren.