RS UVS Oberösterreich 1996/04/11 VwSen-103650/3/Br

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Rechtssatz

Gegen den Berufungswerber wurde, wie aus dem Akt ersichtlich, bereits mit 8. Februar 1996 ein Straferkenntnis erlassen, das sich im Spruch von dem nunmehr angefochtenen nur darin unterscheidet, daß im erstgenannten Straferkenntnis die Tatzeit hinsichtlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung fehlte. Zu dieser "Verdoppelung" der Straferkenntnisse kam es, wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich, weil die belangte Behörde das Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung dazu benutzte, das erste Straferkenntnis aufzuheben, um den Weg für ein Straferkenntnis freizumachen, welches die erforderliche Tatzeitangabe enthält.

Das (sich nunmehr aus § 51 Abs.6 VStG idF BGBl. Nr. 620/1995 ergebende) Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit Berufungsvorentscheidungen verbietet es auch, das Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung zum Nachteil des Berufungswerbers zum Zwecke der Korrektur von Spruchmängeln oder gar zur Nachholung tauglicher Verfolgungshandlungen einzusetzen (zum Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung vgl allgemein Walter-Thienel, Die Verfahrensnovellen 1995, 78). Die belangte Behörde durfte die Berufungsvorentscheidung im gegenständlichen Fall deshalb nur dazu benutzen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Die Berufungsvorentscheidung ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, daß sie die rechtlich gebotene Einstellung des gegenständlichen Verfahrens impliziert. Trotz des gravierenden Spruchmangels des Straferkenntnisses vom 8. Februar 1996 steht im vorliegenden Fall die "Sache" (nämlich durch Individualisierung des mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Lenkens) außer Zweifel. Daraus folgt weiter, daß bezüglich dieser Sache res iudicata eingetreten war (zu den Bescheidwirkungen vgl allgemein Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6.A., 1995, RZ 451 ff; insbesonders RZ 462 zu "ne bis in idem").

Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die belangte Behörde nicht nochmals mittels Straferkenntnis gegen den Berufungswerber vorgehen. Da dem angefochtenen Straferkenntnis sohin das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegenstand, war spruchgemäß zu entscheiden. In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigt sich die Erörterung der Rechtsfrage, ob bzw wie oft Amtshandlungen zur Feststellung der Voraussetzungen einer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung hinsichtlich einer identen Lenktätigkeit "wiederholt" werden dürfen. Auch die näheren Gründe, warum sich im vorliegenden Fall die Vorgangsweise der Exekutive von der sonst üblichen so deutlich unterschied, haben außer Betracht zu bleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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