Ist es aufgrund der Tatumstände nicht erforderlich, die Beschuldigte von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, so darf eine primäre Freiheitsstrafe auch dann nicht verhängt werden, wenn der gesetzliche Strafrahmen für die Geldstrafe derart niedrig ist, daß selbst die Verhängung der Höchststrafe keine abschreckende Wirkung zu erzielen geeignet ist, weil eine Korrektur der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers den Vollzugsorganen nicht zusteht. Die primäre Freiheitsstrafe war daher in eine Geldstrafe umzuwandeln, wobei die in deren Zuge zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe nicht höher festgesetzt werden darf als das Ausmaß der ursprünglich festgesetzten primären Freiheitsstrafe, weil dies mit dem Prinzip des Verbotes der "reformatio in peius" unvereinbar wäre. Teilweise Stattgabe.