TE UVS Niederösterreich 1992/10/06 Senat-NK-91-049

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.1992
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, insoweit Folge gegeben,  als der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des zweiten Deliktes aufgehoben und diesbezüglich gemäß §45 Abs1 Z1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z wegen zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (er habe als Eigentümer der Liegenschaft

W, xxgasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt) gemäß den §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) und §2 Abs3 und §8 der Verordnung des Gemeinderates der Ortsgemeinde W vom 16. Dezember 1988 über die Einhebung von Müllbehandlungsgebühren und Abfallbehandlungsabgaben (im folgenden: W Müllgebührenverordnung) eine Gesamtstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.

 

Dagegen richtet sich ein Schreiben des Beschuldigten vom 29. September 1991 mit dem Inhalt, daß er sich keiner Schuld bewußt wäre, da er keinen Müll habe. Er weise daher das Straferkenntnis im vollen Umfange zurück. Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten im genannten Schriftsatz beschränken sich auf persönliche Vorwürfe gegen Gemeindevertreter bzw Gemeindebedienstete.

 

In Anbetracht des Umstandes, daß der Beschuldigte in seinem Schreiben anführt, daß er keinen Müll habe und daß er "alles für Null und Nichti zurik" weist, kann man darin nach Ansicht der Berufungsbehörde gerade noch den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses mit der Begründung, daß sein Verhalten nicht strafbar ist, erkennen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Als Übertretungsnormen im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren (Vorwurf der Nichtentrichtung der Müllbehandlungsgebühr) werden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses §38 Abs1 Z11 iVm §17 NÖ AWG und §8 der W    Müllgebührenverordnung angeführt.

 

§38 Abs1 NÖ AWG, LGBl 8240, enthält eine taxative Aufzählung der Straftatbestände dieses Gesetzes; nach dessen Z11 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte §8 der W     Müllgebührenverordnung regelt unter anderem die Verpflichtung zur termingerechten Bezahlung der bescheidmäßig festgesetzten Müllbehandlungsgebühr und wiederholt diesbezüglich im wesentlichen lediglich §21 NÖ AWG, welcher hinsichtlich dieser Verpflichtung normativ ist.

Die angelastete Nichtbezahlung der (bescheidmäßig vorgeschriebenen) Müllbehandlungsgebühr ist daher primär ein Verstoß gegen §21 NÖ AWG, welcher aber unter keinen der Straftatbestände des §38 Abs1 leg cit subsumierbar ist.

 

Da somit die Nichtbezahlung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Müllbehandlungsgebühr nicht strafbar ist, war der Berufung hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zweitangeführten Deliktes stattzugeben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Am Rande sei bemerkt, daß die Anführung des §17 NÖ AWG als Übertretungsnorm unverständlich ist, weil Adressat dieser Bestimmung der (jeweilige) Gemeinderat ist.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß für zwei zur Last gelegte Delikte lediglich eine Gesamtstrafe verhängt wurde. Weder die Bescheidbegründung, noch der übrige Akteninhalt bieten einen Anhaltspunkt dafür, welche Beträge die Behörde I Instanz für die angelasteten Delikte jeweils vorgesehen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ verkennt keineswegs, daß in einigen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Aufteilung einer Gesamtstrafe auf die einzelnen angelasteten Übertretungen bejaht wird, eine Übertragung auf den vorliegenden Fall erscheint jedoch insbesondere deshalb problematisch, weil der Unrechtsgehalt der beiden angelasteten Gesetzesverletzungen (wobei die Nichtentrichtung der Müllbehandlungsgebühr kein Delikt darstellt) kaum als gleich hoch einzustufen ist. Im Falle einer Aufteilung der Gesamtstrafe bestünde daher durchaus die Gefahr, daß entgegen §51 Abs6 VStG für ein Delikt eine höhere Strafe verhängt wird, als sie die Erstbehörde bei Ermittlung der Gesamtstrafe vorgesehen hat. Der Berufung wäre daher auch aus diesem Grund stattzugeben gewesen.

 

Hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten ersten Deliktes (Verweigerung der Annahme der Grünen Tonne) ergeht eine gesonderte Erledigung, da hiefür nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ein anderes Mitglied zuständig ist.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung ersichtlich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten