Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §84 Abs1 Z2;BDG 1979 §87 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/09/0022 E 30. April 1987 RS 4 Stammrechtssatz In einer Ermahnung muss zumindestens ein für die spätere Leistungsfeststellung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten konkret dargelegt werden. (Hinweis auf E vom 16.4.1986, 85/09/0097) European Case Law... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z2 impl;LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der nähere Inhalt der Ermahnung für die Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ist ein entscheidungserhebliches Element und daher in die Bescheidbegründung aufzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987090234.X03 ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §84 Abs1 Z2;BDG 1979 §87 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/09/0022 E 30. April 1987 RS 4 Stammrechtssatz In einer Ermahnung muss zumindestens ein für die spätere Leistungsfeststellung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten konkret dargelegt werden. (Hinweis auf E vom 16.4.1986, 85/09/0097) European Case Law... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z2 impl;LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der nähere Inhalt der Ermahnung für die Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ist ein entscheidungserhebliches Element und daher in die Bescheidbegründung aufzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987090234.X03 ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0205 E 27. Juni 1984 VwSlg 11479 A/1984 RS 1 Stammrechtssatz Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff "erheblich" gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er eine Sinne... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0190 E 25. November 1987 RS 4 Stammrechtssatz Bei der ein Gesamt(wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §82 Abs1;BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle sei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §82 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1;BDG 1979 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/09/0090 E 27. Oktober 1982 RS 1 Stammrechtssatz Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben (Hinweis E 31.3.1982 82/09/0002). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z1 idF 1986/389;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0190 E 25. November 1987 RS 8 Stammrechtssatz Der Begriff "erheblich" iSd § 87 Abs 1 BDG 1979 gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnerm... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0205 E 27. Juni 1984 VwSlg 11479 A/1984 RS 1 Stammrechtssatz Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff "erheblich" gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er eine Sinne... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §82 Abs1;BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle sei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z1 idF 1986/389;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0190 E 25. November 1987 RS 8 Stammrechtssatz Der Begriff "erheblich" iSd § 87 Abs 1 BDG 1979 gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnerm... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
Rechtssatz: Bei der ein Gesamt(wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987090190.X04 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §82 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1;BDG 1979 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/09/0090 E 27. Oktober 1982 RS 1 Stammrechtssatz Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben (Hinweis E 31.3.1982 82/09/0002). ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §82 Abs1;BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle sei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0205 E 27. Juni 1984 VwSlg 11479 A/1984 RS 1 Stammrechtssatz Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff "erheblich" gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er eine Sinne... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0053 E 22. Juni 1983 RS 2 Stammrechtssatz Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
Rechtssatz: Guter bis sehr guter Arbeitserfolg, sehr engagierte Arbeit, ausgeprägte Höflichkeit, stetige Pünktlichkeit und Verlässlichkeit stellen Merkmale dar, die von jedem sonstigen Lehrer im Rahmen seiner normalen Dienstleistung zu erwarten sind und allein nicht ausreichen, seine Leistungen ERHEBLICH... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z1 idF 1986/389;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff "erheblich" iSd § 87 Abs 1 BDG 1979 gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall. Sc... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389; Beachte (hier: Lehrer)
Rechtssatz: Die Richtigkeit der Leistungsfeststellung kann nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten gemessen werden. (Hinweis auf E 6.10.1982, 82/09/0073 und 27.10.1982, 82/09/0090) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §82 Abs1;BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle sei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0205 E 27. Juni 1984 VwSlg 11479 A/1984 RS 1 Stammrechtssatz Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff "erheblich" gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er eine Sinne... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0053 E 22. Juni 1983 RS 2 Stammrechtssatz Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z1 idF 1986/389;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff "erheblich" iSd § 87 Abs 1 BDG 1979 gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall. Sc... mehr lesen...
Index: L22005 Landesbedienstete Salzburg63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z1 impl;LBG Slbg 1980 §15 Abs4 idF 1985/073;LBG Slbg 1980 §18 Abs1 idF 1985/073;LBG Slbg 1980 §19 Abs2 idF 1985/073;
Rechtssatz: Die Zumutbarkeit der gemeinsamen Führung zweier bisher getrennt bearbeiteten Aufgaben in einer Kanzlei enthält noch nicht die Zumutbarkeit der Vereinigung dieser Aufgaben. Das vom Gesetz gefo... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0161 E 19. Februar 1986 VwSlg 12034 A/1986 RS 2 Stammrechtssatz Eine Verpflichtung, dem Bfr in der "Ermahnung" ein Nachlassen in der Gesamtleistung und nicht nur einzelne Fehler vor Augen zu führen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ein Nachschubunteroffizier, dessen Aufgabe in der Verwahrung und der Verwaltung von Nachschubgütern besteht, vernachlässigt seine ihm gestellten Aufgaben dann gröblichst, wenn bei einer Geräteinventur Fehlbestände festgestellt worden sind und bei einer späteren Überprüfung Teile dieser Fehlbestände bzw. nicht zusammengehörige Versorgun... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §84 Abs1 Z2;BDG 1979 §87 Abs1 Z2;
Rechtssatz: In einer Ermahnung muss zumindestens ein für die spätere Leistungsfeststellung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten konkret dargelegt werden. (Hinweis auf E vom 16.4.1986, 85/09/0097) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986090022.X04 Im RIS sei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §87 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Nichtbefolgung einer Weisung des Vorgesetzten fällt zwar in den Bereich des Disziplinarrechtes, jedoch können daraus Rückschlüsse auf die Gesamtdienstleistung im Rahmen eines Leistungsfeststellungsverfahrens gezogen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986090... mehr lesen...
Index: L22005 Landesbedienstete Salzburg63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §87 Abs1 Z1 impl;LBG Slbg 1980 §15 Abs4 idF 1985/073;LBG Slbg 1980 §18 Abs1 idF 1985/073;LBG Slbg 1980 §19 Abs2 idF 1985/073;
Rechtssatz: Die Zumutbarkeit der gemeinsamen Führung zweier bisher getrennt bearbeiteten Aufgaben in einer Kanzlei enthält noch nicht die Zumutbarkeit der Vereinigung dieser Aufgaben. Das vom Gesetz gefo... mehr lesen...