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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Nachschubunteroffizier, dessen Aufgabe in der Verwahrung und der Verwaltung von Nachschubgütern besteht, vernachlässigt seine ihm gestellten Aufgaben dann gröblichst, wenn bei einer Geräteinventur Fehlbestände festgestellt worden sind und bei einer späteren Überprüfung Teile dieser Fehlbestände bzw. nicht zusammengehörige Versorgungsgüter in verschiedenen Schachteln aufgefunden wurden. Dabei ist es unerheblich, dass solche Fehlbestände nur Teilbereiche betroffen haben, weil auch bei Fehlbeständen in nur einzelnen Bereichen die sinnvolle und aufeinander abgestimmte Zusammensetzung der Ausrüstung nicht mehr gewährleistet ist und dadurch Arbeit und Ausbildung bzw. eine rasche Herstellung der Marschbereitschaft im Alarmfall behindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090022.X01Im RIS seit
14.04.2006