RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0132

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1 Z1 impl;
LBG Slbg 1980 §15 Abs4 idF 1985/073;
LBG Slbg 1980 §18 Abs1 idF 1985/073;
LBG Slbg 1980 §19 Abs2 idF 1985/073;

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit der gemeinsamen Führung zweier bisher getrennt bearbeiteten Aufgaben in einer Kanzlei enthält noch nicht die Zumutbarkeit der Vereinigung dieser Aufgaben. Das vom Gesetz geforderte Kriterium "... den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten ..." bedeutet nicht, dass der Beamte geradezu "Unzumutbares" leisten muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090132.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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