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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Die Zumutbarkeit der gemeinsamen Führung zweier bisher getrennt bearbeiteten Aufgaben in einer Kanzlei enthält noch nicht die Zumutbarkeit der Vereinigung dieser Aufgaben. Das vom Gesetz geforderte Kriterium "... den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten ..." bedeutet nicht, dass der Beamte geradezu "Unzumutbares" leisten muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090132.X01Im RIS seit
22.06.2006