RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1987
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1 Z1 idF 1986/389;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "erheblich" iSd § 87 Abs 1 BDG 1979 gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 erheblichAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090190.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten