RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0190

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0053 E 22. Juni 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090190.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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