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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0053 E 22. Juni 1983 RS 2Stammrechtssatz
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090190.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010