Der Beschwerdeführer stand bis 30. September 1991 als Inspektor in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Gendarmerieposten V. Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 1984 als Gendarmeriepraktikant aufgenommen und nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges mit 18. August 1987 zum Gendarmerieposten O versetzt. Am 14. Juni 1988 verursachte der Beschwerdeführer mit dem Dienstkraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem zwei mitfahrende Gendarmerieb... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Ein Verschulden muß beim Lenker eines Gendarmeriekraftfahrzeuges jedenfalls auch dann als pflichtwidrig angesehen werden, wenn es mangels eines "disziplinären Überhanges" zu keiner Disziplinarstrafe gegen den Beamten führt. Dies unabhängig davon, ob der Tatbestand schon längere Zeit vor der Kündigung erfolgt ist oder nicht (hier folgen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1 Stammrechtssatz Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs1;BDG 1979 §10 Abs2;BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0611/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8905 A/1975 RS 1 Stammrechtssatz Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Ein Verschulden muß beim Lenker eines Gendarmeriekraftfahrzeuges jedenfalls auch dann als pflichtwidrig angesehen werden, wenn es mangels eines "disziplinären Überhanges" zu keiner Disziplinarstrafe gegen den Beamten führt. Dies unabhängig davon, ob der Tatbestand schon längere Zeit vor der Kündigung erfolgt ist oder nicht (hier folgen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1 Stammrechtssatz Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs1;BDG 1979 §10 Abs2;BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0611/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8905 A/1975 RS 1 Stammrechtssatz Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. April 1990 bis zum Ablauf des 30. September 1991 (Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Postdienst). Seine Dienststelle war das Postamt S (Briefumleitung). Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg) vom 24. Juli 1990 wurde sein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 BDG 1979 mi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. April 1990 bis zum Ablauf des 30. September 1991 (Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Postdienst). Seine Dienststelle war das Postamt S (Briefumleitung). Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg) vom 24. Juli 1990 wurde sein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 BDG 1979 mi... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z1;BDG 1979 §33;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 33 Abs 4 BDG 1979 ist zu erschließen, daß der schriftliche und der mündliche Teil der Dienstprüfung eine Einheit - also nur EINE Prüfung - darstellen. Ein Rücktritt von dieser Prüfung gemäß § 33 Abs 1 BDG 1979 ist daher nur bis zum Beginn des schriftlichen Prüfungsteiles möglich. Das Nichterscheinen ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z1;BDG 1979 §33;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 33 Abs 4 BDG 1979 ist zu erschließen, daß der schriftliche und der mündliche Teil der Dienstprüfung eine Einheit - also nur EINE Prüfung - darstellen. Ein Rücktritt von dieser Prüfung gemäß § 33 Abs 1 BDG 1979 ist daher nur bis zum Beginn des schriftlichen Prüfungsteiles möglich. Das Nichterscheinen ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Oktober 1990 als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 war er dem Landesgericht X (Dr. A), in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 28. Februar 1991 dem Landesgericht X (Dr. B) in der Zeit vom 3. März 1991 bis 30. April 1991 dem Bezirksgericht K (Dr. C und Dr. D), ab 1. Mai 1991 bis 30. September 1991 der Staatsanwaltschaft X (Dr. E) und ab 1. Oktober 1991 den Rechtsanwä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Oktober 1990 als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 war er dem Landesgericht X (Dr. A), in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 28. Februar 1991 dem Landesgericht X (Dr. B) in der Zeit vom 3. März 1991 bis 30. April 1991 dem Bezirksgericht K (Dr. C und Dr. D), ab 1. Mai 1991 bis 30. September 1991 der Staatsanwaltschaft X (Dr. E) und ab 1. Oktober 1991 den Rechtsanwä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Oktober 1990 als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 war er dem Landesgericht X (Dr. A), in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 28. Februar 1991 dem Landesgericht X (Dr. B) in der Zeit vom 3. März 1991 bis 30. April 1991 dem Bezirksgericht K (Dr. C und Dr. D), ab 1. Mai 1991 bis 30. September 1991 der Staatsanwaltschaft X (Dr. E) und ab 1. Oktober 1991 den Rechtsanwä... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BDG 1979 §10 Abs4;RDG §7 Abs2;
Rechtssatz: Im Gegensatz zu der in § 10 Abs 4 BDG 1979 nur demonstrativen Aufzählung der Kündigungsgründe ist die des § 7 Abs 2 RDG eine taxative. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992120058.X04 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §66 Abs4;BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §81 Abs1;RDG §7 Abs1;RDG §7 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Stehen Dienstbeschreibungen über einen Zeitraum von immerhin sechs Monaten in auffälligem Widerspruch zu der daran anschließend... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §81 Abs1 Z3;BDG 1979 §91;RDG §7 Abs2;
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob der Kündigungsgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges vorliegt, ist ein förmliches "Leistungsfeststellungsverfahren" im Sinne der §§ 81 ff BDG 1979, insbesondere eine iSd § 81 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §66 Abs4;BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §81 Abs1;RDG §7 Abs1;RDG §7 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Stehen Dienstbeschreibungen über einen Zeitraum von immerhin sechs Monaten in auffälligem Widerspruch zu der daran anschließend... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §81 Abs1 Z3;BDG 1979 §91;RDG §7 Abs2;
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob der Kündigungsgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges vorliegt, ist ein förmliches "Leistungsfeststellungsverfahren" im Sinne der §§ 81 ff BDG 1979, insbesondere eine iSd § 81 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §81 Abs1 Z3;BDG 1979 §91;RDG §7 Abs2;
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob der Kündigungsgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges vorliegt, ist ein förmliches "Leistungsfeststellungsverfahren" im Sinne der §§ 81 ff BDG 1979, insbesondere eine iSd § 81 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Der 1962 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. April 1982 in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung wurde er ab 1. August 1983 zum Gendarmerieposten (GP) M und (auf seinen Wunsch) mit Wirkung vom 1. August 1985 zum GP A versetzt. Ab 1. September 1986 war der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Referatsgruppe nn/B, zugeteilt, weil seine bisherige vorwiegende Verw... mehr lesen...
Der 1962 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. April 1982 in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung wurde er ab 1. August 1983 zum Gendarmerieposten (GP) M und (auf seinen Wunsch) mit Wirkung vom 1. August 1985 zum GP A versetzt. Ab 1. September 1986 war der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Referatsgruppe nn/B, zugeteilt, weil seine bisherige vorwiegende Verw... mehr lesen...
Der 1962 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. April 1982 in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung wurde er ab 1. August 1983 zum Gendarmerieposten (GP) M und (auf seinen Wunsch) mit Wirkung vom 1. August 1985 zum GP A versetzt. Ab 1. September 1986 war der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Referatsgruppe nn/B, zugeteilt, weil seine bisherige vorwiegende Verw... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs2;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §11 Abs1;BDG 1979 §4 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/12/0082
Rechtssatz: - Mangelnder Arbeitserfolg des provisorischen Beamten (nach § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 und dem Ernennungserfordernis "fachliche Eignung"; Hinweis E... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §11 Abs1;BDG 1979 §4 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/12/0082
Rechtssatz: Auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbestand nach § 10 Abs 4 Z 3 und 4 BDG 1979 erfüllen, können ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältni... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs2;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §11 Abs1;BDG 1979 §4 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/12/0082
Rechtssatz: - Mangelnder Arbeitserfolg des provisorischen Beamten (nach § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 und dem Ernennungserfordernis "fachliche Eignung"; Hinweis E... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §11 Abs1;BDG 1979 §4 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/12/0082
Rechtssatz: Auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbestand nach § 10 Abs 4 Z 3 und 4 BDG 1979 erfüllen, können ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältni... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z3;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §11 Abs1;BDG 1979 §4 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/12/0082
Rechtssatz: Auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbestand nach § 10 Abs 4 Z 3 und 4 BDG 1979 erfüllen, können ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältni... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Mai 1983 als Inspektor in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Sicherheitswacheabteilung n1 in Wien. Im Jahr 1985 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft B u.a. wegen des Verdachtes gestellt, er habe am 9. Juni 1985 gegen 1.00 Uhr in der Diskothek XY in R an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, wodurch dritte Personen verletzt worden seien. Nach Dur... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Volksschullehrer vom 1. Oktober 1983 bis zum Ablauf des dritten Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (d.h. bis einschließlich 31. Oktober 1989) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; zuletzt war er der Volkschule S zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1989 teilte der Landesschulinspektor W. der belangten Behörde mit, der Unterricht des Beschwerdeführers habe in der Verg... mehr lesen...