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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §10 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das gesamte Verhalten des Beamten während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (hier: bereits die unbestritten gebliebenen Verletzungen der Dienstzeit, die nicht Anlaß für eine Entschuldigung durch den Bf (Erzieher) waren, lassen die Eignung des Bf fraglich erscheinen. Aufgrund der eigenen Angaben des Bf zu den ihm vorgeworfenen angeblich ordinären Äußerungen zu einem
Kollegen ("... stelle fest, daß mir eine solche nicht bewußt ist
... kann ich mich aber nicht mehr an irgendwelche Details erinnern
...") ist erkennbar, daß es eine Auseinandersetzung vor Zöglingen gegeben hat. Daraus ist bereits ersichtlich, daß die Disziplinarverfügung keine Verbesserung der Situation, insbesondere auch keinen Gesinnungswandel beim Bf zur Folge hatte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120053.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010