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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 33 Abs 4 BDG 1979 ist zu erschließen, daß der schriftliche und der mündliche Teil der Dienstprüfung eine Einheit - also nur EINE Prüfung - darstellen. Ein Rücktritt von dieser Prüfung gemäß § 33 Abs 1 BDG 1979 ist daher nur bis zum Beginn des schriftlichen Prüfungsteiles möglich. Das Nichterscheinen des Beamten zum mündlichen Prüfungsteil hat zur Folge, daß die gesamte (erstmalige) Dienstprüfung als "nicht bestanden" zu werten ist, weil dem Prüfungssenat aufgrund des Verhaltens des Beamten die Möglichkeit genommen wurde, gemäß § 33 Abs 7 BDG 1979 feststellen zu können, daß dieser die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Aus § 33 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 läßt sich nicht ableiten, daß die Unterbrechung der Prüfung als Nichtantreten zu werten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120251.X01Im RIS seit
14.10.1992