Der Beschwerdeführer stand seit 1. September 1986 als Inspektor in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Gendarmerieposten R. Mit Bescheid vom 12. April 1988 kündigte das Landesgendarmeriekommando für Steiermark das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des Monates Juni 1988 gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs1BDG 1979 §10 Abs2BDG 1979 §10 Abs4 Z4
Rechtssatz: Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein Sicherheitswachebeamter im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen. Die in Ausübung des Dienstes begangene Straftat des Mis... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs1BDG 1979 §10 Abs2BDG 1979 §10 Abs4 Z4
Rechtssatz: Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein Sicherheitswachebeamter im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen. Die in Ausübung des Dienstes begangene Straftat des Mis... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Beachte (hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).
Rechtssatz: Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung au... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Beachte (hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).
Rechtssatz: Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung au... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 1983 beim Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als provisorischer Wachbeamter ernannt und zum Grundausbildungslehrgang in die Gendarmerieschulabteilung einberufen. Dort hätte der Beschwerdeführer die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse in einer etwa 16 monatigen Grundausbildung erwerben sollen. Zum genannten Grundausbildungslehrgang wurden insgesamt 25 Gendarmeriebewerber einberufen; ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4
Rechtssatz: Der unbefriedigende Arbeitserfolg bei der Dienst darstellenden Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang ist nicht nur nach einer Abschlussprüfung zu beurteilen, sondern es ist das gesamte Verhalten während des Lehrganges zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:19... mehr lesen...