Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. August 1991, Zl. 6235/65-II/4/91, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis 30. September 1991 als Inspektor in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Gendarmerieposten V.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 1984 als Gendarmeriepraktikant aufgenommen und nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges mit 18. August 1987 zum Gendarmerieposten O versetzt.
Am 14. Juni 1988 verursachte der Beschwerdeführer mit dem Dienstkraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem zwei mitfahrende Gendarmeriebeamte getötet wurden. Er wurde vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 21. November 1988 wegen Vergehens nach den §§ 80 und 88 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von S 60.000,-- verurteilt. Mangels eines disziplinären Überhanges wurde kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.
Mit Wirksamkeit vom 1. August 1988 wurde er zur Referatsgruppe IV des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 - auf seine Bitte hin - zum Gendarmerieposten V versetzt.
Mit Landesgendarmeriekommandobefehl vom 11. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, sein provisorisches Dienstverhältnis zu kündigen und ihm Gelegenheit gegeben, zu den ihm vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich angelasteten Dienstpflichtverletzungen Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid vom 11. März 1991 kündigte das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des Monates Juni 1991. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer verursachte Verkehrsunfall stelle ein pflichtwidriges Verhalten als Gendarmeriekraftfahrer dar, das für sich allein einen Kündigungsgrund nicht darstelle, jedoch bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sei. Bereits wenige Monate nach Dienstantritt des Beschwerdeführers beim Posten V habe der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1989 vom Postenkommandanten mündlich belehrt werden müssen, weil Aktenerledigungsrückstände aufgelaufen seien. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die beiden Tag-Nacht-Journaldienste am 29. und 31. Dezember 1989 ungenützt verstreichen lassen. Dazu habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 1991 ausgeführt, er könne sich nicht daran erinnern, daß ihm der Postenkommandant etwas gesagt habe, sondern nur, daß ihm bei seinem Dienstantritt in V erklärt worden sei, daß die Akten innerhalb von ca. 3 Monaten zu erledigen seien. An diese Weisung hätte er sich gehalten. Dazu habe der Postenkommandant in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1991 ausgeführt, daß er im Dezember 1989 im Zusammenhang mit dem Akt F (Anzeigeerstattung am 31. Oktober 1989) im Protokollbuch anstelle der fälligen Anzeige nur einen Aktenvermerk, aber keine Niederschrift gefunden habe. Die Dienstbehörde müsse daher annehmen, daß die mündliche Belehrung am 29. Dezember 1989 tatsächlich erfolgt sei. Wegen der Untätigkeit des Beschwerdeführers sei er am 8. Jänner 1990 schriftlich ermahnt worden, wobei ihm Folgendes zur Last gelegt worden sei:
1. Maria O habe am 9. Oktober 1989 Anzeige wegen eines Arbeitsunfalles erstattet. Das vom Beschwerdeführer angeforderte Erhebungsergebnis der Bundespolizeidirektion Wels sei am 17. November 1989 beim Posten V eingelangt, eine schriftliche Anzeige sei aber vom Beschwerdeführer bis zur schriftlichen Ermahnung nicht erstattet worden. Dazu habe der Beschwerdeführer eingewendet, am 29. November sei es zu einem Nachtrag zur Niederschrift gekommen, weshalb er die Anzeige neu verfaßt habe, die am Tag der Ermahnung dem Postenkommandanten vorgelegt worden sei. Dazu habe der Postenkommandant ausgeführt, die mit 8. Jänner 1990 datierte Anzeige sei erst nach der schriftlichen Ermahnung erstattet worden. Der Vorwurf der Versäumnis und Nächlässigkeit sei in diesem Fall nicht entkräftet.
2. Am 1. November habe Ida F dem Beschwerdeführer Anzeige erstattet, daß ihr Sohn H eine ihm unbekannte Frau mit dem Fahrrad niedergestoßen habe. Am 21. November sei durch eine Verletzungsanzeige der Name der Frau bekanntgeworden. Der Beschwerdeführer habe weder die Unfallbeteiligten vernommen, noch eine Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, er hätte die Verletzte bereits am 21. November 1989 vernommen, doch seien die Lichtbilder von der Hauptlichtbildstelle des Landesgendarmeriekommandos nicht eingelangt, weshalb er mit der Anzeigeerstattung zugewartet hätte. Erst aufgrund der Ermahnung habe er die Anzeige ohne die Lichtbilder erledigt. Der Postenkommandant habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, als er im Dezember im Protokollbuch nur einen Aktenvermerk über den Vorgang ausgetragen gefunden habe, hätte er in der Aktenerledigungsmappe des Beschwerdeführers nachgesehen und nur einen Aktenvermerk und die Verletzungsanzeige gefunden und deshalb den Fall in die schriftliche Ermahnung aufgenommen. Die Verletzte sei durch den Gendarmerieposten K, bei dem sie Verletzungsanzeige erstattet hätte, vernommen und das Erhebungsergebnis telefonisch voraus mitgeteilt worden. Die Lichtbilder würden von der Hauptlichtbildstelle regelmäßig innerhalb von zwei Wochen entwickelt und retourniert. Der Beschwerdeführer hätte die Anzeige im November erstatten können, nach Auffassung der Dienstbehörde habe der Beschwerdeführer auch in diesem Fall eine nicht tolerierbare Verzögerung der Aktenerledigung verursacht.
3. Am 20. Oktober 1989 habe der Beschwerdeführer Günter K eine Betrugsanzeige erstattet. Am 24. Oktober 1989 habe der Beschwerdeführer ein Erhebungsersuchen an den Gendarmerieposten OX gerichtet, das am 2. November erledigt rückgemittelt worden sei. Auch in diesem Fall habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe behauptet, daß der Akt zum Zeitpunkt der schriftlichen Ermahnung bereits erledigt und vorgelegt worden sei. Nach der Stellungnahme des Postenkommandanten sei die Anzeige erst am 15. Jänner 1990, also 8 Tage nach der Ermahnung abgefertigt worden.
4. Am 25. November 1989 habe Ingeborg D dem Beschwerdeführer gegenüber Anzeige wegen des Verdachtes der Unterschlagung erstattet. Der Beschwerdeführer habe weder die Verdächtige vernommen, noch Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, diese Anzeige sei am 21. November erstattet worden, allerdings durch Kurt G. Ingeborg D sei am 25. November 1989 als Auskunftsperson vernommen worden. Die Verdächtige sei trotz wiederholter Aufforderung nicht zur Dienststelle gekommen. Sie habe erst am 23. Jänner 1990 im Wege des Gendarmeriepostens G vernommen werden können. Die Anzeige sei am 5. Februar 1990 erstattet worden. Der Postenkommandant habe dazu erklärt, das Erhebungsersuchen sei vom Beschwerdeführer erst am 12. Jänner 1990 über sein Betreiben nach der schriftlichen Ermahnung ergangen. Der Beschwerdeführer hätte vom 21. November 1989 bis 8. Jänner 1990 dazu Zeit gehabt.
In der schriftlichen Ermahnung sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, seine Arbeiten in Hinkunft zeitgerecht und vollständig zu erledigen, widrigenfalls disziplinäre Maßnahmen vom Postenkommandanten angedroht worden seien. Schon am 15. August 1990 habe Anlaß zu neuerlicher schriftlicher Ermahnung des Beschwerdeführers durch den Postenkommandanten bestanden:
1. Der Beschwerdeführer habe eine am 23. April 1990 erstattete Anzeige des Mirko Boberic wegen Unterschlagung nicht erledigt, das heiße, keine Ermittlungen geführt und keine Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, bei der zu vernehmenden Person habe es sich um eine Marktlieferantin gehandelt, die nie erreichbar gewesen sei, weshalb er mit der Anzeige zugewartet hätte. Die zu vernehmende Person habe eine Geldbörse gefunden und abgegeben, aus der angeblich ein Geldbetrag gefehlt hätte. Die Frau wäre daher nur als Auskunftsperson zu vernehmen gewesen. Nach Ermahnung durch den Postenkommandanten habe der Beschwerdeführer die Anzeige unvollständig abgefaßt. Der Postenkommandant habe dazu ausgeführt, daß die Geldbörse am 19. Juni 1990 von Sabine S abgegeben worden sei, ab diesem Zeitpunkt wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, ein Ersuchen an die Bundespolizeidirektion Linz zur richten, was er aber unterlassen habe.
2. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine ihm am 29. Juni 1990 erstattete Anzeige des Michael OL wegen Verdachtes des Einbruchsdiebstahles bis zum Ermahnungszeitpunkt 15. August 1990 zu bearbeiten und die Verdächtigen zu überprüfen. Dazu habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Anzeige nach zwei Monaten abgeschlossen und vorgelegt. Die vom Anzeiger genannten Personen seien überprüft worden. Bei einer habe es sich um einen schwer erreichbaren Fernfahrer gehandelt. Da die Überprüfung nichts ergeben hätte, sei das Ergebnis in die Anzeige nicht aufgenommen worden. Der Postenkommandant habe dazu bemerkt, vor seiner Ermahnung seien die zwei als Verdächtige bezeichneten Personen vom Beschwerdeführer nicht überprüft worden.
3. Schließlich habe der Postenkommandant mit dem Beschwerdeführer am 6. August 1990 ein Gespräch geführt, weil er durch Anzeigeerstattung sofort zu erledigende Fälle, nämlich eine Diebstahlsanzeige, einen Arbeitsunfall, drei Verkehrsunfälle mit Personenschaden und eine Anzeige wegen Körperverletzung mehrere Monate unerledigt liegen gelassen habe, obwohl er im Juli 1990 vier Tag-Journaldiensttouren verrichtet, aber in dieser Hinsicht ungenützt habe verstreichen lassen. Nach diesem Gespräch sei dem Beschwerdeführer Kanzleidienst von 26 Plandienststunden zur Aufarbeitung der Rückstände eingeräumt worden. Über die Einwendung des Beschwerdeführers, er habe am 6. August 1990 keinen Dienst gehabt, habe der Postenkommandant einen Irrtum im Datum anerkannt, jedoch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 7. bis 9. August durch ein Entgegenkommen eines genannten Kollegen tatsächlich entgegen der ursprünglichen Diensteinteilung 26 Kanzleidienststunden zur Verfügung gehabt, die er allerdings nicht genützt habe. Dies sei ein ausschlaggebender Grund für die schriftliche Ermahnung vom 15. August 1990 gewesen. Er habe nämlich nur einen "Verkehrsunfall mit Personenschaden" erledigt, eine von ihm verfaßte Diebstahlsanzeige sei unbrauchbar gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in dieser Zeit nur fünf Kanzleidienststunden zur Verfügung gehabt, sei widerlegt. Die trotz Berücksichtigung eines Erholungsurlaubes von drei Wochen im Juni 1990 eingehaltenen Erledigungszeiten, seien Indizien für mangelnde Gewissenhaftigkeit und mangelnden Fleiß.
Am 6. Oktober 1990 sei der Beschwerdeführer vom Postenkommandanten zu einer schriftlichen Stellungnahme verhalten worden, weil er am 2. Oktober wegen einer angeblichen Erkältung nicht den Dienst angetreten habe, bei einer Nachschau in seiner Wohnung am 3. Oktober aber festgestellt worden sei, daß jemand diese um 6.00 Uhr verlassen hätte. In seiner ersten Stellungnahme vom 6. Oktober habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er sich am 2. und 3. Oktober wegen einer Erkältung in häuslicher Pflege befunden habe und erst am zweiten Tag gegen 15.40 Uhr zur Post gefahren sei, um seine ärztliche Bestätigung aufzugeben. Anschließend habe er seine Lebensgefährtin zu einem Kurs nach Linz und nach Kursende gegen
20.10 Uhr nach Hause gebracht. Diese Angaben seien jedoch anzuzweifeln.
Obwohl der Beschwerdeführer am 16. Jänner 1991 mit Schreiben des Landesgendarmeriekommandos über die Einleitung des Kündigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, hätten die Vorfälle vom 23. und 27. Jänner 1991 gezeigt, daß er nicht den geringsten Willen zur Verbesserung seiner Dienstleistung gezeigt habe.
1. Am 23. Jänner 1991 habe der Betriebsleiter Franz B Anzeige erstattet, daß am Vormittag bei einem Raufhandel im Betrieb ein bestimmter Arbeiter einen Kollegen mit einer Holzstange so verletzt habe, daß dieser mit einem Verdacht auf Schädelbruch in das Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe während seines Außendienstes den Verdächtigen befragt, es jedoch unterlassen die Tatwaffe sicherzustellen und den Tatort zu fotografieren, die namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen und eine entsprechende Tagesmeldung zu erstatten. Außerdem habe er den Postenkommandanten am 24. Jänner nach dessen Dienstantritt um 8.00 Uhr nicht von dem Vorfall informiert. Nach den nachträglich von diesem geführten Erhebungen habe sich herausgestellt, daß die Tatwaffe ein ca 8,50 kg schweres Vierkantholz von 1,40 m Länge gewesen sei, und der Täter sich um den Verletzten nicht gekümmert hätte, obwohl dieser regungslos am Boden liegengeblieben sei. Hätte der Beschwerdeführer den Vorfall sorgfältig erhoben, so wäre der Sachverhalt unter §§ 84 Abs. 2 Z. 1 und 94 StGB zu subsumieren gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 1991 vorgebracht, er sei erst einige Tage nach seinen Erhebungen von Beamten informiert worden, daß es Zeugen des Vorfalles gegeben habe und die Tatwaffe beschlagnahmt worden sei. Es sei am Gendarmerieposten V nicht üblich, in solchen Angelegenheiten eine Tagmeldung abzusetzen. Er hätte sich in der Dienstverrichtung immer von erfahrenen Beamten leiten lassen. Diese Stellungnahme vermöge die oberflächliche, unter Außerachtlassung strafrechtlicher Bestimmungen geführte Erhebungstätigkeit nicht zu rechtfertigen. Auch zeige der Fall einen Mangel an Fachwissen auf.
2. Der Beschwerdeführer habe am 26. Jänner 1991 von 19.00 bis 4.00 Uhr Funkpatrouillendienst zu verrichten gehabt. Er sei am 27. Jänner 1991 kurz nach 3.00 Uhr eingerückt und habe sich schlafen gelegt. Gegen 3.40 Uhr seien vier Personen zum Gendarmerieposten gekommen und hätten Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles erstattet. Der Postenkommandant, der Nacht-Journaldienst gehabt habe, sei mit den Personen in den Kanzleiraum des Beschwerdeführers gegangen, um ihn mit den weiteren Erhebungen zu betrauen, habe es jedoch vermieden, den Beschwerdeführer in Gegenwart der Parteien aufzuwecken. Der Beschwerdeführer vermöge den Vorwurf nachlässiger und unkorrekter Dienstverrichtung nicht durch seine Stellungnahme zu entkräften, er habe nach Rückkehr vom Außendienst eine schmerzstillende Tablette wegen Kopfschmerzen eingenommen und sei danach eingeschlafen. Der Beschwerdeführer wäre innerhalb seiner Dienstzeit verpflichtet gewesen, einer eventuellen Weisung des Postenkommandanten entsprechend tätig zu werden. Die vielfach aufgezeigte unter der zu erwartenden Arbeitsleistung liegende Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie sein pflichtwidriges Verhalten, mangelnder Fleiß und mangelnde Gewissenhaftigkeit würden die weitere persönliche und fachliche Eignung für ein definitives Dienstverhältnis gänzlich ausschließen. Besonders negativ sei zu werten, daß der Beschwerdeführer trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Ermahnungen sich fortgesetzt dienstliche Verfehlungen habe zu schulden kommen lassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 1991 wurde der Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, daß die Wirksamkeit der Kündigung mit Ablauf des 30. September 1991 eintreten solle.
Begründend wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer führe in seiner Berufung u.a. an, daß es am Gendarmerieposten O keine negativen Vorfälle, außer dem des Verkehrsunfalles, gegeben hätte. Außerdem seien in dieser Zeit auch positive Stellungnahmen bezüglich der Außendienstverrichtung des Beschwerdeführers sowie der Aktenerledigung abgegeben worden. Hiezu müsse bemerkt werden, daß es für die Erreichung eines befriedigenden Arbeitserfolges und in der Folge für die Erlangung des definitiven Dienstverhältnisses keinesfalls ausreiche, in einzelnen Zeiträumen eines provisorischen Dienstverhältnisses nicht negativ in Erscheinung zu treten bzw. von Vorgesetzten etwa als für den Außendienst nützlich beschrieben zu werden. Vielmehr stellten die zahlreichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die in dem erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargestellt worden seien und die der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 30. Jänner 1991 bzw. in seiner Berufung nicht zu entkräften in der Lage gewesen sei, ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung seines Verhaltens während des provisorischen Dienstverhältnisses dar. Wenn nämlich bereits während der Erprobungszeit, in der von provisorischen Beamten eine möglichst günstige Beurteilung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens angestrebt werde, selbst nach mehreren Ermahnungen laufend Verfehlungen vorkämen, müsse mit Recht angenommen werden, daß dem Beamten die Eignung für die vorgesehene Verwendung fehle. Auch der Umstand, daß eine Dienstpflichtverletzung bereits mehrere Jahre zurückliege, entbinde die Dienstbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, für die Beurteilung eines provisorischen Beamten sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu prüfen, gleichgültig, ob die Gründe, die in einem Verfahren zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses berücksichtigt werden sollten, eine längere oder eine kürzere Zeit zurücklägen. Daran ändere auch nichts, daß diesbezüglich eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt und mangels eines disziplinären Überhanges kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 1991 hinsichtlich des Verbleibes der Lichtbilder in der Causa F, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage der Anzeige in der Angelegenheit K an den Postenkommandanten und hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Krankenstand am 2. und 3. Oktober 1990 habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die geeignet seien, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entkräften. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß das nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz vorgeschriebene Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung nicht eingehalten worden sei, sei unrichtig. Der zuständige Fachausschuß beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich sei zeitgerecht befaßt worden und hätte mitgeteilt, daß er der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zustimme. Die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 23. und 27. Jänner 1991 stellten nach Ansicht der belangten Behörde lediglich Schutzbehauptungen dar. Nach dreijähriger Ausbildung zum Gendarmeriebeamten und zu diesen Zeitpunkten bereits mehrjähriger Verwendung im praktischen Dienst, müsse vom Beschwerdeführer erwartet werden können, daß er erforderliche Maßnahmen selbständig zu treffen imstande sei. Es müsse von einem Gendarmeriebeamten, der aufgrund der Eigenart des Dienstes oft allein und ohne Aufsicht von Vorgesetzten Dienst verrichte, besondere Verläßlichkeit und die genaue Beachtung der Dienstpflichten und Vorschriften gefordert werden können. Die vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen stünden dazu jedoch in krassem Widerspruch und hätten daher die Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses zur Folge gehabt. Im übrigen wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die unrichtige Anwendung des § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 in seinem Recht darauf verletzt, daß sein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht nach diesen Normen gekündigt wird, ohne daß auch nur einer der darin normierten Kündigungsbestände erfüllt sei und durch die unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37 bis 39 und 60 AVG) in seinen Rechten verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Kündigungsgründe des provisorischen Dienstverhältnisses sind nach § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 unbefriedigender Arbeitserfolg und nach Z. 4 pflichtwidriges Verhalten des Beamten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müsssen. Es ist die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0172 mit weiteren Judikaturhinweisen.
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 kann auch durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, daß dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, daß durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG verwirklicht wird, gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0148).
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zeigt sich, daß die Rechtsrüge der Beschwerde nicht begründet ist. Die belangte Behörde war nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, sodaß dem Umstand, daß der schwere, durch ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers verursachte Verkehrsunfall zu Recht als "pflichtwidriges Verhalten" von erheblicher Bedeutung bei der Beurteilung des Beschwerdeführers gewertet werden muß. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung, die zu dem folgenschweren Unfall führte im "Sekundenbereich" lag, so ist diese für die Verursachung eines Verkehrsdeliktes geradezu typische Tatsache keineswegs geeignet, ein Verschulden des Kraftfahrzeuglenkers auszuschließen - ein solches steht infolge rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des Beschwerdeführers fest. Ein solches Verschulden muß aber beim Lenker eines Gendarmeriekraftfahrzeuges jedenfalls auch dann als pflichtwidrig angesehen werden, wenn es mangels eines "disziplinären Überhanges" zu keiner Disziplinarstrafe gegen den Beamten führt. Dies unabhängig davon, ob der Tatbestand schon längere Zeit vor der Kündigung erfüllt worden ist oder nicht, wie sich aus der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wonach auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen des provisorischen Beamten als Kündigungsgründe herangezogen werden können. Dies insbesondere dann, wenn in der Folge ein weiteres pflichtwidriges Verhalten des Beamten festgestellt wird.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß zwei der gegen ihn erhobenen weiteren Vorwürfe "vom Ansatz her berechtigt" sind. Insbesondere der Vorwurf der längeren Dauer der Aktenerledigung. Dazu wird unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels ausgeführt, er habe unwidersprochen vorgebracht, daß der Postenkommandant generell verlangt habe, daß derartige Akten (Bearbeitung von Anzeigen) in drei Monaten erledigt sein müssen. Daran habe sich der Beschwerdeführer (soweit überhaupt möglich) gehalten. Diese Dienstauffassung des Beschwerdeführer erweist sich als grundsätzlich verfehlt. Wie die Behörden - in diesem Punkt unbekämpft - festgestellt haben, wurde der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach Antritt seines Dienstes an der Dienststelle am 29. Dezember 1989 wegen Erledigungsrückstände vom Postenkommandanten zur Rede gestellt und ihm deren Abbau aufgetragen, ohne daß dies bis zum 8. Jänner 1991 zu einem wesentlichen Erfolg geführt hat. Die an diesem Tag schriftlich ergangene Ermahnung war demnach selbst dann berechtigt, wenn in den einzelnen im Bescheid erster Instanz festgestellten Fällen seit der Anzeigeerstattung noch nicht drei Monate vergangen gewesen wären. Keineswegs durfte der Beschwerdeführer an der von ihm angenommenen Erledigungsfrist weiterhin festhalten und die nach Anzeigeerstattung im Einzelfall erforderlichen Erhebungen vernachlässigen.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die mangelnde Befassung des Dienststellenausschusses rügt, so ist er darauf zu verweisen, daß das für die Maßnahme zuständige Landesgendarmeriekommando mit Schreiben vom 11. Jänner 1991 dem zuständigen Fachausschuß der Bundesgendarmerie (vgl. § 11 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a PVG) die Absicht, den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 zu kündigen mit eingehender Begründung bekanntgegeben hat und dieser Fachausschuß am 25. Jänner 1991 beschlußmäßig die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt. Aufgabe des Dienststellenausschusses ist gemäß § 10 Abs. 4 PVG lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (vgl. die in Kocian-Schubert, Beamtendienstrecht, 15. Erg.-Lfg. Anhang - Personalvertretung VII S 87 angeführten E. Nr. 8 und 9 der PVAK).
Als zweite Pflichtwidrigkeit, die der Beschwerdeführer ausdrücklich unbestritten läßt, ist der Vorfall vom 27. Jänner 1991 anzusehen. Der Beschwerdeführer hat sich an diesem Tag, trotz Diensteinteilung zum Patrouillendienst an der Dienststelle um 3.00 Uhr nachts zum Schlafen niedergelegt und stand daher auch nicht zur Entgegennahme einer Anzeige zur Verfügung.
Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorfalles zu Recht zum Vorwurf, daß er auch nach mehrfacher Ermahnung ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, das auf seine mangelnde persönliche Eignung für den Gendarmeriedienst schließen läßt. Aber auch in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Anzeige vom 23. Jänner 1991 kann aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ein Schluß auf dessen mangelnde persönliche und darüberhinaus fachliche Eignung zu Recht gezogen werden, wie schon die Behörde erster Instanz unbedenklich festgestellt hat. Die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, es handle sich um eine bloße Schutzbehauptung, wenn er in diesem Fall behaupte, er sei "nach einem Musterakt des Postenkommandanten" vorgegangen, erscheint schlüssig, da ein solches Verhalten keineswegs die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Erhebungsmängel rechtfertigen könnte, nämlich Tatzeugen nicht zu vernehmen und eine Tatwaffe nicht sicherzustellen.
Da aufgrund des somit feststehenden Verhaltens des Beschwerdeführers ein objektiv unbefriedigender Arbeitserfolg ebenso feststeht wie wiederholtes pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers, liegen die Kündigungsgründe nach § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 vor. Es erweist sich daher auf Grund der feststehenden Sachverhaltselemente die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet, ohne daß auf die weiteren vom Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner weiterer Tatbestände vorgebrachten Verfahrensmängel einzugehen war, da die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120242.X00Im RIS seit
18.11.1992Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010