§ 10 BDG 1979 Provisorisches Dienstverhältnis

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. (2)Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ……………………………………………………….

1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit ……………………………………….

2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres …………………

3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. (3)Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsden Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
    2. 2.Ziffer 2den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
    1. 1.Ziffer einsNichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. 2.Ziffer 2Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    3. 3.Ziffer 3unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. 4.Ziffer 4pflichtwidriges Verhalten,
    5. 5.Ziffer 5Bedarfsmangel.
    1. 1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 36a,einer Telearbeit nach Paragraph 36 a,,
    2. 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 50e,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,,
    4. 4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56,,
    5. 5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 d, oder
    6. 6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 76einer Pflegefreistellung nach Paragraph 76,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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