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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Stehen Dienstbeschreibungen über einen Zeitraum von immerhin sechs Monaten in auffälligem Widerspruch zu der daran anschließenden Dienstbeschreibung, hat die belBeh diese Widersprüche durch ergänzende Erhebungen aufzuklären.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120058.X05Im RIS seit
29.07.1992