RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0053

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
GÜG §5 Abs2;
GÜG §5 Abs3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0611/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8905 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen (Hinweis auf E 3.6.1954, 0582/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120053.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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