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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082Rechtssatz
- Mangelnder Arbeitserfolg des provisorischen Beamten (nach § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 und dem Ernennungserfordernis "fachliche Eignung"; Hinweis E 11.5.1987, 86/12/0189, VwSlg 12467 A/1987) - das Vorliegen einer über einen langen Zeitraum latenten manisch-depressiven Krankheit (mit unterschiedlichen Phasen der Aktivität; Hinweis E 9.7.1991, 89/12/0169 und - eine schwere Dienstpflichtverletzung, die von der Dienstbehörde als Kündigungsgrund nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG herangezogen wird (Hinweis E 23.9.1991, 91/12/0148) führen zum Nichteintritt der Definitivstellung (und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses) (hier: wurde ein insulinpflichtiger Diabetes-Mellitus eines Wachebeamten iVm dem als Nichterfüllung des Arbeitserfolges gewerteten Verhalten in einem Ermittlungsverfahren vor dem Stichtag iSd § 11 Abs 1 Z 2 BDG 1979 festgestellt, was in rechtlicher Hinsicht zum Nichteintritt der Definitvstellung führen konnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X03Im RIS seit
13.12.2001