Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß die Einsatzzeit eines als Autobuslenker eingesetzten Arbeitnehmers der Gesellschaft am 13. August 1994 bei einer näher bezeichneten Fahrt 17 Stunden betrug, obwohl die tägliche Einsatzzeit höchstens 15 Stunden betragen da... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/03 Kollektives Arbeitsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs3;AZG §28 Abs1a Z7;KollV Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben 1994;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110026.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, in näher bezeichneten Fällen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 3) begangen zu haben. Über sie wurden deshalb Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen k... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbIG 1974 §9 Abs1;AZG §12 Abs1;AZG §14 Abs2;AZG §16 Abs3;VStG §51 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0168 1
(hier handelt es sich um ein Verfahren betreffend Übertretungen
des AZG (§ 12 Abs 1, § 14 Abs 2, § 16 Abs 3 AZG); im Hinblick
auf das dem Arbeitsinspektorat gem § 9 Abs 1 ArbIG eingeräumte
Berufungsrecht liegt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1993 wurden über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines namentlich genannten Unternehmens mit Sitz in W wegen der am 3. April 1991 begangenen Übertretungen des § 14 Abs. 2 AZG und des § 16 Abs. 3 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) verhängt. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs2;AZG §16 Abs3;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110002.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 21. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer in drei Fällen der Übertretung des § 14 Abs. 2 (erster Halbsatz) und in zwei Fällen der Übertretung des § 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener näher bezeichneter Gesellschaften m.b.H. zu verantworten habe, daß zu näher bezeichneten Zeiten im Dezember 1989 bei drei namentlich g... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs2;AZG §16 Abs3;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß es sich bei den dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (§ 14 Abs 2, § 16 Abs 3 AZG) um Ungehorsamsdelikte handelt, bei welchen gem § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist es ohne Bedeutung, daß die betreffenden Arbeitnehmer (hier: Fahrzeuglenker)... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs2;AZG §16 Abs3;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0026 E 27. September 1988 RS 3(hier Übertretung des § 14 Abs 2 erster Halbsatz und des § 16 Abs 3 AZG) Stammrechtssatz Gerade deshalb, weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zu... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. Juli 1990 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 und 26 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Geldstrafen verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten habe, daß näher genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft zu im einzelnen bezeichneten Zeiten die zwi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs2;AZG §15 Abs1;AZG §16 Abs3;AZG §26 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Im Rahmen eines Transportunternehmens bildet die Erstellung von Tourenplänen kein geeignetes Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (Hinweis E 12.6.1992, 90/19/0499). Schlagworte Verantwortung für Hande... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0407 und Folgezahlen, verwiesen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen und diese mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der 'S-Ges.mbH' in B sei, daß "zu Punkt 1" der Straferkenntnisse "gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "in P... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0427, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses "mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der 'S-Ges.mbH' in B, ist und daß zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf und bei Punkt 3 des ... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0404, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses "mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der 'S-Ges.mbH' in B sei und daß "zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß 3 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf." Die vorliegende Re... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0420, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der "S-Ges.mbH" in B sei, daß "zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "in Punkt 3 des... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0405 und Folgezahlen, verwiesen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen und diese mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der "S-Ges.mbH" in B sei, daß "zu Punkt 1" der Straferkenntnisse "gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "in P... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0409, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der "S-Ges.mbH" in B sei, daß "zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß S 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "in Punkt 3 des... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6. März 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Beauftragter der P. GesmbH mit einem näher angeführten Standort den Lenker T.D. zu Einsatzzeiten von 32 Stunden (1. Oktober 1988 7.00 Uhr bis 2. Oktober 1988 15.00 Uhr) und 28 Stunden (5. Oktober 1988 12.00 Uhr bis 6. Oktober 1988 16.00 Uhr) herangezogen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs2;AZG §16 Abs3;AZG §16 Abs4;VStG §44a litb;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Absätze 2, 3 und 4 des § 16 AZG bilden verschiedene Tatbestände (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0418). Daher hat die belangte Behörde durch Ergänzung der "Übertretungsnorm" des § 16 Abs 2 AZG durch § 16 Abs 4 AZG, ohne zu erkennen zu ge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B, zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivver... mehr lesen...
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 6.12.1989, verbessert mit Eingabe vom 4.1.1990", auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers war darauf gerichtet gewesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Termines zwecks Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der von d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs3;VStG §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0439
Rechtssatz: Bei der Übertretung des § 16 Abs 3 AZG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0227). Schlagworte Andere Einzelfragen in besonder... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12 Abs1;AZG §14 Abs2;AZG §16 Abs3;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Dem vom Bf behaupteten Vorhandensein eines WIRKSAMEN KONTROLLSYSTEMS dergestalt, dass ein Arbeitnehmer mit der Aufgabe betraut ist, die Fahrer einerseits auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten und Ruhezeiten zu kontrollieren und andererseits die Fa... mehr lesen...
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der H Gesellschaft mbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG 1950 den in diesem Betrieb beschäftigten Kraftwagenlenker JD 1) am 31. Jänner 1984 zu 15 Stunden, am 1. Februar 1984 zu 14,30 Stunden, am 2. Februar 1984 zu 18,45 Stunden und am 3. Februar 1984 zu 17,15 Stunden Einsatzzeit herangezogen habe, obwohl diese eine Dauer von 1... mehr lesen...
Index: Arbeitsrecht - AZG60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12 Abs1AZG §16 Abs1AZG §16 Abs2AZG §16 Abs3AZG §28 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/08/0025 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0872/79 E 22. Februar 1983 RS 1 Stammrechtssatz Mit dem Gebot, die vorgesehene Ruhezeit zu gewähren bzw dem Verbot, die vorgesehene Einsatzzeit zu überschreit... mehr lesen...