TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0418

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs1;
AZG §16 Abs2;
AZG §16 Abs3;
AZG §16 Abs4;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-42.768/4-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 16 AZG" und "§ 12 Abs. 1 AZG,' wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung des Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach "§ 14 Abs. 2 AZG" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B, zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht überschritten dürfe und obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen dürfe, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befänden; 2.) zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden sei, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; 3.) nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine bestimmte Ruhezeit gewährt bekommen habe, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren sei. Sie habe dadurch "1. § 16 AZG, 2. § 14 Abs. 2 AZG, 3. § 12 Abs. 1 AZG, alle in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950" verletzt. Gemäß 5 28 Abs. 1 AZG wurden über sie Geldstrafen von 1. S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) und 2. und 3. je S 3.000,--(Ersatzfreiheitsstrafen je 72 Stunden) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens

vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach "§ 14 Abs. 2 AZG" und "§ 12 Abs. 1 AZG" genügt es zufolge der Gleichartigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes - abgesehen von der Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen - und des Beschwerdevorbringens mit dem die entsprechenden Delikte betreffenden Teil des dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zugrundeliegenden Beschwerdefalles, gemäß S 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach "§ 16 AZG" ist folgendes auszuführen:

Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 4 AZG lauten:

"(1) Die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen.

(2) Die Einsatzzeit darf, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden nicht überschreiten.

(3) Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von S 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu vierzehn Stunden betragen darf.

(4) Befinden sich zwei Lenker im Fahrzeug, so kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft 5) abweichend von S 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu siebzehn Stunden betragen darf."

Die im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung der Tat läßt eine eindeutige Zuordnung zu einem der mehreren in Betracht kommenden Tatbestände (Abs. 2, 3 oder 4 des § 16 AZG) nicht zu. Die infolge der fehlenden Absatzbezeichnung unvollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift verstößt daher gegen S 44a lit. b VStG 1950.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 19. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190418.X00

Im RIS seit

25.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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