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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AZG §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1992, Zl. Ge - 42.772/7'- 1992/Pan/Kai, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 2 und S 15 Arbeitszeitgesetz richtet;
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0420, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der "S-Ges.mbH" in B sei, daß "zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "in Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 12 Abs. 1 AZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist."
Die vorliegende Rechtssache gleicht in den wesentlichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0280, entschiedenen Beschwerdefall mit der Maßgabe, daß sich die belangte Behörde hier auch der Entscheidung über den mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 19. November 1990 nicht aufgehobenen Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 15 Arbeitszeitgesetz zu enthalten gehabt hätte. Gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG genügt es daher, auf dieses Erkenntnis und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0413, zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorträgt, daß bei der Strafbemessung dem Umstand, daß sie nunmehr für drei Kinder sorgepflichtig sei, nicht Rechnung getragen worden sei, ist sie darauf zu verweisen, daß darauf zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden kann, zumal aus ihrem Vorbringen nicht hervorgeht, daß sie auf den geltend gemachten Umstand bereits im Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen hätte. Mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Übertretungen und die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin begegnet die Strafbemessung auch im Beschwerdefall keinen Bedenken. Die Beschwerde war somit im oben ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG zurückzuweisen, im übrigen aber gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
W i e n , am 23. März 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180079.X00Im RIS seit
17.04.2002