RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs1;
AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs3;
VStG §51 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0168 1 (hier handelt es sich um ein Verfahren betreffend Übertretungen des AZG (§ 12 Abs 1, § 14 Abs 2, § 16 Abs 3 AZG); im Hinblick auf das dem Arbeitsinspektorat gem § 9 Abs 1 ArbIG eingeräumte Berufungsrecht liegt eine "Sache" iSd § 51 Abs 7 VStG vor)

Stammrechtssatz

In der Auslegung des zweiten Satzes des § 51 Abs 7 VStG kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben, sondern nur darauf, daß in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit - abstrakt gesehen - neben dem Beschuldigten noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben (hier: im Verfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 ArbIG und § 26 AZG ist dem Arbeitsinspektorat abstrakt gesehen eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110300.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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