RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs2;
AZG §16 Abs3;
AZG §16 Abs4;
VStG §44a litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Absätze 2, 3 und 4 des § 16 AZG bilden verschiedene Tatbestände (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0418). Daher hat die belangte Behörde durch Ergänzung der "Übertretungsnorm" des § 16 Abs 2 AZG durch § 16 Abs 4 AZG, ohne zu erkennen zu geben, daß sie etwa das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltene Zitat des § 16 Abs 2 AZG nicht mehr aufrechterhalten habe, insoweit gegen die Vorschrift des § 44a lit b VStG verstoßen, weil dadurch die zur Bestrafung des Bf führende Subsumtion - sei es unter den Absatz 2 oder unter den Absatz 4 des § 16 AZG - nicht nachvollziehbar ist (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0120). Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190118.X02

Im RIS seit

24.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten