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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AZG §16 Abs2;Rechtssatz
Die Absätze 2, 3 und 4 des § 16 AZG bilden verschiedene Tatbestände (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0418). Daher hat die belangte Behörde durch Ergänzung der "Übertretungsnorm" des § 16 Abs 2 AZG durch § 16 Abs 4 AZG, ohne zu erkennen zu geben, daß sie etwa das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltene Zitat des § 16 Abs 2 AZG nicht mehr aufrechterhalten habe, insoweit gegen die Vorschrift des § 44a lit b VStG verstoßen, weil dadurch die zur Bestrafung des Bf führende Subsumtion - sei es unter den Absatz 2 oder unter den Absatz 4 des § 16 AZG - nicht nachvollziehbar ist (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0120). Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190118.X02Im RIS seit
24.07.1991