RS Vwgh 1986/5/26 86/08/0024

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Arbeitsrecht - AZG
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1
AZG §16 Abs1
AZG §16 Abs2
AZG §16 Abs3
AZG §28 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0872/79 E 22. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Gebot, die vorgesehene Ruhezeit zu gewähren bzw dem Verbot, die vorgesehene Einsatzzeit zu überschreiten, hat der Gesetzgeber (AZG) nicht in einer für den Normadressaten klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) außer der Ermöglichung und der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Arbeitnehmer auch zur Lösung jenes Rechtsverhältnisses, für dessen Bestand das Gebot bzw Verbot wirksam sein soll, verpflichtet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X10

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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