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Arbeitsrecht - AZGNorm
AZG §12 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0872/79 E 22. Februar 1983 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Gebot, die vorgesehene Ruhezeit zu gewähren bzw dem Verbot, die vorgesehene Einsatzzeit zu überschreiten, hat der Gesetzgeber (AZG) nicht in einer für den Normadressaten klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) außer der Ermöglichung und der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Arbeitnehmer auch zur Lösung jenes Rechtsverhältnisses, für dessen Bestand das Gebot bzw Verbot wirksam sein soll, verpflichtet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X10Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020