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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ArbIG 1974 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der S in M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. August 1994, Zl. Senat-WB-92-408, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, in näher bezeichneten Fällen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 3) begangen zu haben. Über sie wurden deshalb Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß ihr der angefochtene Bescheid erst lange nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (am 31. August 1992) zugestellt worden sei. Damit verstoße der angefochtene Bescheid gegen § 51 Abs. 7 VStG. Dieser sei anzuwenden, weil die Erstbehörde dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates voll entsprochen habe, weshalb diesem im vorliegenden Fall kein Berufungsrecht zugekommen sei.
Das Vorbringen ist nicht berechtigt. Nach § 51 Abs. 7 VStG gilt der mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten nach Einbringung der Berufung erlassen wurde. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Um eine solche Sache handelt es sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf das dem Arbeitsinspektorat gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 eingeräumte Berufungsrecht. Hiebei ist ohne Belang, ob dem Arbeitsinspektorat auch konkret ein Berufungsrecht zusteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0168 mwN, und das Erkenntnis vom 9. August 1994, Zl. 94/11/0183).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110300.X00Im RIS seit
23.03.2001