TE Vwgh Beschluss 1994/1/28 94/11/0002

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs3;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Oktober 1993, Zl. UVS 30.12-24/93-10, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1993 wurden über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines namentlich genannten Unternehmens mit Sitz in W wegen der am 3. April 1991 begangenen Übertretungen des § 14 Abs. 2 AZG und des § 16 Abs. 3 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es konnte daher nach dieser gesetzlichen Bestimmung von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110002.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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