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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §14 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0026 E 27. September 1988 RS 3(hier Übertretung des § 14 Abs 2 erster Halbsatz und des § 16 Abs 3 AZG)Stammrechtssatz
Gerade deshalb, weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bieten, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber im obgenannten Sinn beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG und des ARG einzuhalten, wenn dies auch in Form einer Dienstanweisung erfolgte, sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190042.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009