Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er seine Arbeitnehmer schriftlich belehrt hat, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, exkulpiert bei Übertretung von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes durch die Lenker nicht, da der Beschuldigte kein, ein den Erfordernissen seines Betriebes angepaßtes wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem einrichtete und das gegenüber der Behörde auch glaubhaft machte. Dazu wäre es beispielsweise erforderlich gewesen, konkrete Behauptungen ... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 9. Februar 1999, Zl. 97/11/0165-2 (Aufhebung) Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 446/1994, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus dem zu Zl. ... gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Strafakt ersichtlich, wurden gegen den Berufungswerber als Beschuldigten innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG mit der Strafverfügung vom 28.10.1993 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.1993 zwei Verfolgungshandlungen - mit identischem Wortlaut in der Tatanlastung - gesetzt. Anders jedoch als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten beide Verfolgungshandlungen nicht den ausdrü... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.10.1993, Zl 3-****-92, wurden über Herrn F**** P**** als verantwortlichen Arbeitgeber wegen mehrfacher Übertretung der §§14 Abs2, 15 Abs1 und 16 Abs3 AZG Geldstrafen gemäß §28 Abs1 AZG in der Höhe von insgesamt S 18.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 18 Tage verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt zwei Fällen die Lenkzeit gemäß §1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, er sei ständig unterwegs, treffe seine Fahrer, kontrolliere den Zustand der Fahrzeuge, belehre bei Einstellung seine Arbeitnehmer, daß sie sämtliche gesetzliche Bestimmungen, die es im Arbeitnehmerschutzbereich gibt, einzuhalten haben und kontrolliere dies auch anhand des Fahrtenbuches, und erteilt Ermahnungen und Verwarnungen, so handelt es sich dabei nicht um ein ausreichendes Kontrollsystem, da ergänzend auch Arbeitsbedingungen und Entlohnungsm... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.03.1993, Zl 3-****-93A, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J B) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG, §12 Abs1 AZG und §17 Abs2 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 94.000,-- (vierundneunzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 94 Tagen gemäß §28 Abs1 AZ... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat bei Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz ist immer der Arbeitgeber und kann er die ihn treffenden Verpflichtungen keinesfalls auf seine Arbeitnehmer übertragen bzw überwälzen. Solchen Verpflichtungen wird dann nicht nachgekommen, wenn der Beschuldigte die Kraftfahrer beim Dienstantritt und auch später während der Berufstätigkeit nicht über die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes belehrt und niemals die Einhaltung der Lenker- und Einsatzzeiten kontro... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3-****-92, wurde über Frau S******* T****, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Firma F**** T**** Transportunternehmen in **** M********* Nr 90, wegen Übertretung des §16 Abs3 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, des §14 Abs2 AZG und der Bestimmung des §12 Abs1 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erteilen von Aufträgen und strikten Weisungen, die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahmen für sich allein reichen keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen und der damit in der Regel gegebenen Möglichkeit flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist nur dann unter der Rechtsnorm des Arbeitszeitgesetzes mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er beweisen kann, die Einhaltung der §§ 12, 14 und 16 AZG sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Ein solches mangelndes Verschulden ist dann nicht glaubhaft gemacht, da, wenn der Beschuldigte den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Tachographenscheiben durchgeführt hat, nicht a... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat arbeitszeitrechlicher Vorschriften ist immer der Arbeitgeber (bzw der zur Vertretung nach außen Berufene, der verantwortliche Beauftragte, der Bevollmächtigte), niemals der Arbeitnehmer. Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einer beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G H GesmbH, Transportunternehmen in **** L, O, S***gasse **, wegen zweier Übertretungen nach dem AZG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 8.000,-- verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits das gemäß §14 Abs2 AZG höchstzulässige Ausmaß der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31.8.1992, Zl 3-****-91, wurde über Herrn H A in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß §9 VStG der Firma H A GesmbH und CoKG, Transportunternehmen, Müllabfuhr, *****gasse 13, **** A und als verantwortlicher Arbeitgeber wegen insgesamt 15 Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 42.000,-- (zweiundvierzigtausend), im Nichteinbringungsfalle ei... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.10.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn M H in seiner Eigenschaft als der nach §9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers, der H M GesmbH, wegen zweier Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 7 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt. Angelastet wurde ihm, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinne getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Wenn nun der Beschuldi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Belehrt ein Dienstgeber sämtliche seiner Lenker mindestens drei Mal im Jahr hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften - so auch die des Arbeitszeitgesetzes - und führt stichprobenartige Kontrollen auf den Fahrtstrecken durch, so ist dadurch das mangelnde Verschulden des Dienstgebers nicht glaubhaft gemacht und zwar auch dann nicht, wenn ein Lenker in einer Beschäftigungszeit von zirka zwei Jahren keinen Grund zu Beanstandungen gegeben hat. Da oft die unmitt... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgu... mehr lesen...