Der Hinweis des Beschuldigten, er sei ständig unterwegs, treffe seine Fahrer, kontrolliere den Zustand der Fahrzeuge, belehre bei Einstellung seine Arbeitnehmer, daß sie sämtliche gesetzliche Bestimmungen, die es im Arbeitnehmerschutzbereich gibt, einzuhalten haben und kontrolliere dies auch anhand des Fahrtenbuches, und erteilt Ermahnungen und Verwarnungen, so handelt es sich dabei nicht um ein ausreichendes Kontrollsystem, da ergänzend auch Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet sein müssen, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten. Wenn ein Lenker ausdrücklich oder durch häufiges Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten, ist er für den Lenkerberuf ungeeignet. Allfällige Probleme am Arbeitsmarkt, nach welchen Kraftfahrer für eine Fernfahrertätigkeit unzureichend vorhanden sind, sind keine exkulpierende Rechtfertigung zur Überschreitung von Arbeitszeitbestimmungen. Überdies trifft den Arbeitgeber auch eine Planungspflicht, durch die die Beachtung der Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal sichergestellt ist. Dafür ist Voraussetzung, daß die Fahrt ordnungsgemäß disponiert wird, das heißt, unter Berücksichtigung der Streckenführung, des Bestimmungsortes, der An- und Abfahrt, Be- und Entladungszeiten, die Einhaltung der Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten möglich ist. Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.1995, B 2343/94-13,
B 2713/94-9, womit Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten
1. vom 30. Sept. 1994, Zlen: KUVS-517/3/94, KUVS-1011-1012/3/94
und KUVS-1009-1010/3/94, sowie
2. vom 2. Nov. 1994, Z KUVS-1205/3/94
abgewiesen und festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrig generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.