RS UVS Kärnten 1993/11/29 KUVS-1412-1413/5/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Rechtssatz

Normadressat bei Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz ist immer der Arbeitgeber und kann er die ihn treffenden Verpflichtungen keinesfalls auf seine Arbeitnehmer übertragen bzw überwälzen. Solchen Verpflichtungen wird dann nicht nachgekommen, wenn der Beschuldigte die Kraftfahrer beim Dienstantritt und auch später während der Berufstätigkeit nicht über die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes belehrt und niemals die Einhaltung der Lenker- und Einsatzzeiten kontrollierte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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