RS UVS Kärnten 1993/03/26 KUVS-215-216/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinne getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Wenn nun der Beschuldigte das Vorhandensein eines Kontrollsystems nicht behauptet, jedoch erklärt, daß bei normaler, aufgrund der Einteilung der Touren, eine Fahrtzeitüberschreitung gar nicht zustande kommen könne, so reicht diese Maßnahme allein nicht aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Es ist daher von einem wirksamen, auf die Situation des konkreten Betriebes abgestellten Kontrollsystems in bezug auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften nicht auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten