TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-BN-92-446

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Ebenso Senat-MD-92-082 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 1.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren binnen 2 Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen. (§59 Abs2 AVG)

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.10.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn M H in seiner Eigenschaft als der nach §9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers, der H M GesmbH, wegen zweier Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 7 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Arbeitgebers der H M GesmbH dafür verantwortlich zu sein, daß beim Lenker S G das Höchstausmaß der Lenkzeit überschritten wurde und somit eine Übertretung gemäß §14 Abs2 AZG gesetzt wurde und andererseits bei nämlichem Arbeitnehmer die höchstzulässige Einsatzzeit überschritten wurde, wodurch der Bestimmung des §16 Abs3 AZG zuwidergehandelt wurde.

 

Gegen das ihm mündlich verkündete Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und ersuchte um Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe. Der angelastete Sachverhalt wurde im vorliegenden Rechtsmittel der Richtigkeit nach nicht bestritten. Verwiesen wurde darauf, daß stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsrechts durchgeführt würden und er zwanzig LKW und daher zwanzig Kraftfahrer als Geschäftsführer zu führen habe. Weiters sei die wirtschaftliche Lage der Firma sehr angespannt und aufgrund seines monatlichen Einkommen von S 17.000,-- beantrage er daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf ein geringeres Ausmaß.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hielt das Arbeitsinspektorat nach Kenntnis der Berufung des Beschuldigten den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des Vorbringens in der Berufung und dem gestellten Berufungsantrag ist vorliegendes Rechtsmittel somit ausschließlich als Strafhöhenberufung zu werten, da der angelastete Sachverhalt unbestritten blieb.

Von diesen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, daß der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses damit in Rechtskraft erwachsen und die angelastete Tat bzw Unterlassung als erwiesen anzusehen ist.

 

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kurzfristige, stichprobenartige" Kontrollen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügen, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitzeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.1.1988, 87/08/0230).

Das bloße Erteilen von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AZG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers nicht hin, sondern es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgen. Der Arbeitgeber ist darüberhinaus noch gehalten, alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es bspw gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen (VwGH 30.5.1989, 88/08/0007, uva).

 

Ein Gegenbeweis, daß hinsichtlich der angelasteten Übertretungen den Beschuldigten kein Verschulden trifft oder eine entschuldbare Unkenntnis oder ein sonstiger Schuldausschließungsgrund vorlag, konnte weder angeboten werden, noch war ein solcher aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich.

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Überdies ist nach dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren Bedacht zu nehmen auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei der Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafdrohung zugrundezulegen.

 

Die Behörde erster Instanz hat bei ihrer Strafzumessung als mildernd das Geständnis des Beschuldigten gewertet, als erschwerend wurden einschlägige Verwaltungsvormerkungen nach dem AZG berücksichtigt.

 

Übertretungen im Bereich des AZG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Angriffe auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit und des Lebens der einzelnen Arbeitnehmer zu werten, was eine besonders harte Bestrafung nach sich ziehen muß.

 

Gemäß der Bestimmung des §28 Abs1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Wie oben angeführt, ist bei diesen einschlägigen Übertretungen, sogenannten "Ungehorsamsdelikten", denen ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen ist, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der Strafbehörde erster Instanz je Delikt eine Geldstrafe verhängt, die im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.

 

In anhängiger Verwaltungsstrafsache ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber mehrere strafbare Handlungen begangen hat und schon wegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (vgl bspw Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.5.1989, 22.2.1990, 20.3.1990, 4.2.1992, 12.2.1992).

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes muß die Schuldform des Vorsatzes angenommen werden, welche eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keinesfalls gerechtfertigt erscheinen läßt. Von einem geringen Verschulden kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.8.1990, Zl 90/02/0086) nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vor, wobei noch zusätzlich darauf hingewiesen werden muß, daß es sich um keine geringfügigen Übertretungen handelt, sondern es wurden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in keinem geringen Ausmaß verletzt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Gründe ist die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen zu betrachten und auch unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten notwendig, dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klar zu machen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweise abzuhalten, wobei bei der Höhe des Strafbemessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß der Bestimmung des §51e Abs2 VStG abgesehen werden. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                      S 7.000,--

2. Kostenbeitrag zum Verfahren

   erster Instanz                            S   700,--

3. Kostenbeitrag zum Verfahren

   zweiter Instanz                           S 1.400,--

                              _________________________

 

                              Gesamtbetrag   S 9.100,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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