Begründung: Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 151.790,40 samt 12 % Zinsen seit 27.8.1996. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Berufung; das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen erhob die klagende Partei "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne e... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 800 S vom 1.April 1998 bis 31.März 2001 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art röm... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie 11. Bezirk als besonderer Sachwalter den Unterhalt des mj. Jürgen von zuletzt S 2.700.- von 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 auf S 2.800.- und ab 1. 3. 1998 auf S 3.100.- und den Unterhalt der mj. Pamela von zuletzt S 2.200.- ab 1. 12. 1997 auf S 2.800.-. Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten Wohnung durch den Antragsteller oder durch eine von ihm beauftragte Person nach entsprechender Voranmeldung zu üblichen, ihr zumutbaren Tageszeiten zu dulden (§ 8 Abs 2 MRG). Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung von S 208.935,48 sA abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 7.5.1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" der klagenden Partei. Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und a... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters, ab 1. 12. 1997 seinen Unterhaltbeitrag für den mj. Patrick von zuletzt S 3.150.- auf S 2.180.- und denjenigen für die mj. Nicole von zuletzt S 2.700.- auf S 1.920.- herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht gab mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) dem Rekurs des Vaters Folge, setzte die Unterhaltsverpflich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies unter anderem den Antrag des Minderjährige, ihm Provisorialunterhalt von S 17.000,- monatlich zuzuerkennen hinsichtlich eines Teilbetrages von S 10.000,- wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels zurück und hinsichtlich weiterer S 7.000,- ab. Der Minderjährige bekämpfte lediglich die Abweisung des Teilbegehrens von S 7.000,-, sodaß der zurückweisende Teil des Beschlusses in Rechtskraft erwuchs. Mit Punkt II. des angefochtenen Beschlusses gab d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat dem Klagebegehren auf Zahlung von S 140.000,-- sA mit einem Teilbetrag von S 68.000,-- stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 18.März 1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingerbachte "außerordentliche Revision" der Klägerin. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das Klagebegehren, das auf Zahlung von S 55.000,- sA und Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 16.6.1994 gerichtet ist, abgewiesen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Klägers. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren auf Zahlung von S 88.200,60 sA ab. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 30. April 1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revision des Klägers. Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140... mehr lesen...
Begründung: Die 27jährige studierende Klägerin begehrt von ihrem ehelichen Vater einen monatlichen Unterhalt von S 5.000,-- ab 1.5.1997 bis 30.6.1998. Der beklagte Vater beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß bei der Klägerin kein durchschnittlicher Lernerfolg vorliege und ein Studiumswechsel nach sechs Jahren nicht vertretbar sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Das Erstgericht stellte mit Endurteil fest, daß das Grundstück Nr.161/1 inneliegend der EZ ***** Grundbuch G***** jeweils im Hälfteeigentum der Streitteile stehe und verpflichtete die Beklagte, ihre ausdrückliche Einwilligung zu erteilen, daß das Hälfteeigentum am genannten Grundstück zugunsten der Klägerin verbüchert werde. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenze... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater der aus dem
Kopf: dieser Entscheidung ersichtlichen beiden minderjährigen Kinder aus seiner inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Mutter der Genannten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 1.000 ab 1.3.1997. Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Vater einen zu Protokoll ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Regelung der Benützung eines zweigeschoßigen Wohnhauses dahin, daß der erste Stock ihr und das Erdgeschoß der Antragsgegnerin zur Alleinbenützung zugewiesen werde; darüber hinaus sei die Antragsgegnerin zu einer monatlichen Ausgleichszahlung von S 1.000 ab 1.11.1996 zu verpflichten. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht wies den Antrag auf Festsetzung der Benützungsregelung und damit auch das Bege... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 74.851,-- sA gerichtete Klagebegehren bis auf einen Betrag von S 6.600,-- sA ab. Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers dieses Urteil dahin ab, daß auch dem restlichen Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Rechtliche Beurteilung Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von S 71.445,-- sA aus dem Titel der Prospekthaftung gegen die beklagte Partei gerichtete Schadenersatzbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen das Berufungsurteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor. Di... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem mit 200.000 S bewerteten Klagebegehren auf Bestellung eines Verwalters - die Streitteile sind Miteigentümer von Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Beklagten in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, aber nicht 260.000 S üb... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Darlehens von 162.500 S. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außer"ordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und die angefochten... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.3.1994 bis 31.12.1994 von S 1.000,-- auf S 2.900,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 1.000,-- auf S 3.100,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 von S 1.000,-- auf S 3.000,-- monatlich und ab 1.9.1996 von S 1.000,-- auf S 1.900,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweitert... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen außerehelichen Sohn ab 15.7.1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- zu zahlen. Der Vater erhob gegen diesen Beschluß Rekurs; das Rekursgericht wies den Rekurs in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXIII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht ... mehr lesen...
Begründung: Antragsgemäß verpflichtete das Erstgericht den Vater der mj. Melanie mit Beschluß vom 22.Oktober 1997, ab 1.Jänner 1996 einen auf 2.400 S monatlich erhöhten Unterhalt zu bezahlen. Das Gericht zweiter Instanz setzte den Unterhalt dagegen nur mit 1.900 S monatlich ab 1.Jänner 1996 fest, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Dagegen wendet sich der "außerordentliche ... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht dessen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine minderjährige Tochter ab 1.Oktober 1997 von 3.700 S auf 2.000 S herab. Das Rekursgericht wies in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Auf Antrag des unterhaltsverpflic... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 5.000,- ab 1.3.1992 und eines Unterhaltsrückstandes von S 30.000,- gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,- nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin, worin der An... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte die vom Vater für sein Kind Sabine zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von S 3.400 für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.12.1996 auf - zeitlich gestaffelt - geringere Beträge herab. Der für sein Kind Petra zu leistende monatliche Unterhalt von S 3.050 wurde für denselben Zeitraum teils herabgesetzt, teils erhöht, und der Vater ab 1.1.1997 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.400 verpflichtet. Weitergehende Herabsetzungs- bzw E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.Dezember 1997 den Antrag der Mutter, sie von Unterhaltsleistungen für ihren mj. ehelichen Sohn René zu entbinden, ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche R... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von je S 1.500 ab 1.2.1997 auf je S 1.100 für die mj Manuela und mj Martina und auf S 800 für die mj Bernadette herab. Infolge Rekurses der Minderjährigen bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der Unterhaltsherabsetzung von 1.2.1997 bis 1.4.1997 und wies das Mehrbegehren des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab 1... mehr lesen...
Begründung: Der Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters und Revisionsrekurswerbers auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn von monatlich S 4.500,-- auf monatlich S 3.800,-- wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Rechtliche Beurteilung Dem gegen diesen Beschluß erhobenen "Revisionsrekurs" des unterhal... mehr lesen...
Begründung: Der Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters, den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter Nicole von zuletzt S 6.000.- monatlich auf S 5.000.- monatlich herabzusetzen, wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 ... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Sabine und der mj. Thomas P***** sind die ehelichen Kinder des Josef P***** und der Anna P*****. Der Vater ist verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000,-- (für die mj. Sabine) und von S 1.500,-- (für den mj. Thomas) zu leisten. Der Vater beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung auf S 500,-- je Kind herabzusetzen, weil er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei und hohe Schulden habe. Mit Beschluß vom 23.1.1998 bestellte das Erstgericht... mehr lesen...