Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nelson M*****, vertreten durch Mag.Carl A.Pototschnigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josephine H*****, vertreten durch Dr.Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 162.500,-- S, infolge "außer"ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.März 1998, GZ 13 R 12/98z-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.Oktober 1997, GZ 7 Cg 177/96f-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegten Akten werden zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Darlehens von 162.500 S.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außer"ordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des Rechtsmittels ist verfrüht.
Auf den Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch sind infolge des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz die Zulässigkeitsbestimmungen der ZPO idF der WGN 1997 anzuwenden.Auf den Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch sind infolge des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz die Zulässigkeitsbestimmungen der ZPO in der Fassung der WGN 1997 anzuwenden.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 100/98i; 6 Ob 79/98f ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 100/98i; 6 Ob 79/98f ua).
Anmerkung
E50443 06A01508European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00150.98X.0527.000Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0060OB00150_98X0000_000